Bezugsvorschuss an der Medizinischen Universität Wien
Präambel
Die Leitung der Medizinischen Universität Wien vergibt ab 1.1.2006 Bezugsvorschüsse. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Bezugsvorschusses besteht nicht. Die Gewährung des Vorschusses ist eine Ermessensentscheidung.
Berechtigte
MitarbeiterInnen der Medizinischen Universität Wien
= privatrechtliche Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse; sowohl nichtwissenschaftlicher als auch wissenschaftlicher Bereich
MitarbeiterInnen des Amtes der Medizinischen Universität Wien
= öffentlich rechtliche Dienstverhältnisse; sowohl nichtwissenschaftlicher als auch wissenschaftlicher Bereich
Wissenschaftliche MitarbeiterInnen
= Ausbildungsverhältnisse; nur wissenschaftlicher Bereich
Sondermittelbedienstete
Hinweis:
a) Bezugsvorschüsse können bei Vorliegen eines befristeten Vertrages nur dann gewährt werden, wenn die Rückzahlung innerhalb der Laufzeit des bestehenden Vertrages sichergestellt werden kann
b) Bezugsvorschüsse können für Ersatzkräfte nicht gewährt werden
c) Bezugsvorschüsse können während einer bereits bekannten zukunftswirksamen bzw. einer tatsächlichen Abwesenheit wie Karenzurlaub oder Freistellung nicht gewährt werden
d) Bezugsvorschüsse werden erst bei Bestehen eines mindestens 2 Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses gewährt
Generelle Voraussetzungen
unverschuldete Notlage
sonstige berücksichtigungswürdige Gründe
Verwendungszweck
1. für Wohnzwecke
derzeit steht keine Wohnung zur Verfügung
derzeit Untermiete
derzeit besteht nur ein befristetes Mietverhältnis
derzeit steht nicht für jedes Familienmitglied ein eigener Schlaf-Wohnraum zur Verfügung
sonstige Gründe (nach Befassung des Rektors)
kein Vorschuss für Wohnzwecke kann jedenfalls gewährt werden
für den bloßen Ankauf eines Baugrundes
für die Rückzahlung eines Wohnbau- oder Sanierungsdarlehens der öffentlichen Hand
für die Rückzahlung von steuerlich begünstigten Bauspardarlehen
für die Errichtung eines Zweitwohnsitzes
2. für sonstige Zwecke
für die Anschaffung von unbedingt notwendigen Gegenständen des täglichen Lebens, die nicht aufwendig oder luxuriös sind
für Renovierungs- oder Adaptierungsarbeiten der Wohnung
für Renovierungs- oder Adaptierungsarbeiten des Hauses
für Einrichtungsgegenstände
Krankenhausaufenthalt; Zahnbehandlung; Begräbniskosten
Keine Bezugsvorschüsse können gewährt werden
für die Rückzahlung von Privatkrediten
bei bereits bezahlten und saldierten Rechnungen
Obergrenze für Bezugsvorschüsse
Bezugsvorschuss für Wohnzwecke: € 7.500,--
Bezugsvorschuss für sonstige Zwecke: € 7.500,--
Sicherstellungen
Die Gewährung von Bezugsvorschüssen kann nur bei nachstehend angeführter Sicherstellungsmassnahme gewährt werden:
Risiko-, Er- und Ablebensversicherung
Prüfkriterien
Gesamteinkommen
Gehalt inklusive Zulagen und Nebengebühren
inklusive Journaldienste
inklusive Lehrabgeltung
inklusive Nebenbeschäftigung
Familienstand
Alleinverdiener
Anzahl der unversorgten Kinder
Nachgewiesene besondere Belastungen (z.B.: behindertes Kind)
Rückzahlungsfrist
Die Rückzahlungsfrist beträgt einheitlich
maximal 36 Monatsraten bei einem Bruttoeinkommen von mindestens € 2000,-
maximal 60 Monatsraten bei einem Bruttoeinkommen unter € 2000,-
Rückzahlungsfrist während Karenzurlaub bzw. Freistellung
Der Antragsteller / die Antragstellerin muss sich bereits bei der Antragstellung verpflichten, bei einer allfällig länger dauernden Abwesenheit (Karenzurlaub, Freistellung, Entsendung etc.) die in dieser Zeit fälligen Rückzahlungsraten auf geeignete Weise (am Besten mittels Dauerauftrag) zu zahlen, da während dieser Zeit keine Bezugsauszahlung erfolgt und daher keine Raten durch den Dienstgeber einbehalten werden können.
Rückzahlungsfrist bei vorzeitigem Austritt
Der Antragsteller / die Antragstellerin muss sich bereits bei der Antragstellung verpflichten, bei einem allfälligen Austritt aus dem Dienst- / Arbeitsverhältnis vor Ableistung der Rückzahlungsraten, die zu diesem Zeitpunkt bestehende Restrate unmittelbar in Einem zurückzuzahlen.
Rückzahlungsmodalitäten
Als Beginn der ratenweisen Hereinbringung des Vorschusses wird der auf die Auszahlung des Bezugsvorschusses folgende übernächste Bezugsauszahlungstermin festgesetzt.
Parallelvorschüsse
Parallelvorschüsse Wohnzwecke/sonstige Zwecke sind nicht möglich
Neuerlicher Vorschuss bei offenem Vorschussrest ist nicht möglich
Mitwirkung des Betriebsrates
Anträge auf Bezugsvorschuss sind gem. § 9 Abs.1 Ziff. f PVG bzw. § 91 (1) ArbVG vor Bewilligung dem zuständigen Betriebsrat zur Mitwirkung vorzulegen.
Begriffsbestimmungen
(Rundschreiben des BMF vom 27.Dezember 1991, Z 43 6001/29-II/16/91)
Notlage
Unter „Notlage“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch eine schwierige (bedrängte) finanzielle Lage. Notlage im strengen Sinn des Wortes liegt vor, wenn dem Betroffenen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Unverschuldet
Das Wort „unverschuldet“ bedeutet, dass der Betroffene ohne seine und ohne diese Schuld in die Notlage geraten sein muss. Schuld ist hier eine Eigenschaft der Verursachung und ohne diese nicht gegeben; also ist unverschuldet gleichzusetzen mit „ohne Zutun des Betroffenen“.
Berücksichtigungswürdige Gründe
Ob „berücksichtigungswürdige Gründe“ vorliegen, nötigt dem zur Entscheidung berufenen Organwalter ein Werturteil ab. Im allgemeinen wird man sagen können, daß dieser Ausdruck soviel bedeutet wie „aus Billigkeitsgründen“. „Billig“ kann heute weitgehend mit „sozial“ gleichgesetzt werden. Fälle, in denen es um die Beseitigung oder Milderung einer Notlage geht, werden grundsätzlich den Fällen vorzuziehen sein, in denen bloß „sonst berücksichtigungswürdige Gründe“ vorliegen.
Antrag auf Bezugsvorschuss
Das Formular für den Antrag auf Bezugsvorschuss ist bei Ihrem Referenten der Personalabteilung erhältlich.