Der gewerkschaftliche Betriebsausschuss (GBA):
Der Gewerkschaftliche Betriebsausschuss hat den Zweck, die Mitglieder einer oder mehrerer Dienststellen zusammenzufassen und zu betreuen. Bei der Konstituierung des GBA wird das Ergebnis der Betriebsratswahl berücksichtigt, bzw. umgelegt.
Zum Unterschied zum Betriebsrat, der die ArbeitnehmerInnen innerbetrieblich vertritt, wirkt der GBA, als Teil des Österreichischen Gewerkschaftbundes (ÖGB), nach außen. Nur die Gewerkschaft kann überbetrieblich Kollektivvertragsverhandlungen u.ä. mit den Vertretern der Regierung aufnehmen.
Der GBA legt Vorschläge und Anträge an die Landessektionsleitung vor und versucht Lösungen zu finden, wo die Möglichkeiten der Personalvertretung erschöpft sind.
Die Mitglieder des GBA des allgemeinen Personals an der MUW sind:
Vorsitz: Gabriele Waidringer
Vorsitz Stv.: Ernst Eigenbauer
Schriftführung: Thomas Vanorek
Irene Bednar
Anneliese Karwan
Pensionsberatungen für ASVG-Versicherte jeden zweiten Montag im Monat im ÖGB-Servicecenter.
Therme Laa Thermenkarten Therme Laa Hotel
Ermäßigter Eintritt im Urgeschichtemuseum Asparn/Zaya und im Museumszentrum Mistelbach
ÖGB - Sommerreifenaktion 2010 Filialverzeichnis
OGH-Beschluss vom 25.01.2006 in Bezug auf den Feststellungsantrag gem. § 54 Abs. 2 ASGG zu relevanten Rechtsfragen zum UG 2002, eingebracht von der GÖD.
Umsetzung des OGH-Beschlusses vom 14.06.2006 in Bezug auf Drittmittelbedienstete
Der GBA der MUW hat zum 14. ordentlichen Bundessektionstag am 05. und 06. April 2006 folgende Anträge gestellt:
Änderung der GÖD-Mitgliedsbeitragsmodalitäten
Ziel: ein progressives Beitragssystem (niedrigeren Prozentssatz bei niedrigerem
Einkommen) und Aufhebung der Höchstbemessungsgrundlage. (Anm.: derzeit
beträgt der Mitgliedsbeitrag der GÖD 1% vom Bruttogehalt z.Z. der
Einreichung - maximal jedoch Euro 22,23 = Höchstbeitrag 2009)
Novellierung des § 132 im Arbeitsverfassungsgesetz betreffend des Geltungsbereiches für Universitäten
Die Bestimmung des §132 Abs 1 ArbVG, wonach die §§ 110 – 112 der
Arbeitsverfassung auf „Unternehmen und Betriebe, die ..... wissenschaftlichen .....
Zwecken dienen, nicht anzuwenden“ sind, entbehrt hinsichtlich der ausgegliederten
Universitäten jedes ordnungspolitischen Gehalts. Der Ausschluß der
Interessenvertretungen an den Universitäten von der wirtschaftlichen
Mitbestimmung kann angesichts der privaten Führung als „Betrieb“ mit eindeutig
wirtschaftlicher Schwerpunktsetzung inhaltlich nicht mehr begründet werden.
Novellierung des § 117 im Arbeitsverfassungsgesetz betreffend einer Erhöhung der Anzahl der Freistellungen im Betriebsrat
Angesichts der fortschreitenden Implementierungen neuer Managementmethoden, sowie
zahlreicher, sich rasch verändernden Rahmenbedingungen in Unternehmen und
Betrieben, für die GÖD speziell im Bereich der ausgegliederten Betriebe,
sind Betriebsräte enormen Arbeitsbelastungen ausgesetzt, da der Handlungsbedarf
des Betriebsrates durch die wachsenden Agenden beständig steigt.
Links zur Gewerkschaft:
Bundessektion 03 (Unterrichtsverwaltung und Wissenschaft)
Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD)
Österreichischer Gewerkschaftbund (ÖGB)
Sonderkonditionen für Gewerkschaftsmitglieder: