Fragen und Antworten von der BVA

Folgende Fragen wurden von Mitarbeitern der MUW unteranderm bei der letzten Betriebsversammlung an die BVA gestellt.

Wie angekündigt veröffentlichen wir hier die Antworten von der BVA im Original:

Im Folgenden werden alle Personenbezeichnungen geschlechtsneutral für weibliche und männliche Personen angewendet.

1.) Was ist bei einem Spitalsaufenthalt zu bezahlen?

Allgemeine Gebührenklasse

Die Kosten für den Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen sowie privaten Vertragskrankenanstalt sind für den Versicherten und dessen anspruchsberechtigte Angehörige zur Gänze abgedeckt.
Die Verwaltung der Krankenanstalt hebt allerdings einen Kostenbeitrag nach dem Krankenanstaltengesetz für jeden Aufenthaltstag ein (jedoch für max. 28 Tage / Kalenderjahr).
Da es sich hierbei um Landesgesetze handelt, sind diese Kostenbeiträge unterschiedlich hoch (Wien: i 7,93, NÖ: i 8,00 und Bgld.: i 8,08).

Sonderklasse

  1. Es werden von der BVA Kosten übernommen. Bei Direktverrechnung mit der Krankenanstalt entstehen dem Versicherten keine Kosten wie in allen öffentlichen Spitälern Niederösterreichs und des Burgenlandes (nicht öffentliche Spitäler od. sogenannte Privatspitäler gibt es dort nicht).
    Mit öffentlichen Spitälern in Wien ist leider keine Sonderklassen -Vereinbarung abgeschlossen worden.
  2. Es gibt private Spitäler und Ordensspitäler in Wien, die für den Aufenthalt sogenannte Aufzahlungskostenrechnungen ausstellen dürfen. Je Spital bei bestimmten Operationsarten oder bei Ein- bzw. Zweibettzimmern sind für den Aufenthalt - im Fachchargon AHotelkomponente@ genannt - Aufzahlungskosten des Versicherten zwischen BVA und Krankenanstalt vereinbart. Diese führen zu keinem Kostenersatz, dafür aber verpflichtet sich das Spital, seinen zusätzlichen Aufwand der Sonderklasse zu vorher genau fixierten Konditionen zu pauschalieren. Der Vorteil liegt vor allem darin, dass die unkalkulierbaren Medikamentenkosten durch dieses Verrechnungssystem pauschal abgefangen werden.
    Hinweis: Wenn Sie genau wissen, in welcher privaten Krankenanstalt bzw. in welchem Ordensspital Wiens Sie von Ihrem frei wählbaren Arzt operiert werden, rufen Sie bitte während der Dienstzeit unter der Wiener Nummer 40 405 / 6820 (6840, 6860 od. 6880) Ihren Namensschalter an, wir gehen gerne auf Ihre individuellen Fragen ein.
  3. Ärztliche Leistung in der Sonderklasse
    Sie suchen sich Ihren Behandler / Operateur aus, der Ihnen erklärt, in welchem Spital er außerhalb seiner Ordination behandelt. Viele niedergelassene Fachärzte haben mit der BVA Direktverrechnungsverträge. In diesem Fall (Hinweis: Er führt eine Kassenordination oder eine Ordination Anur BVA@) ist der Arzt verpflichtet, seine ärztlichen Leistungen bzw. Operationen gesondert mit der BVA zu verrechnen. Für die im Spital erbrachten Leistungen ist kein Behandlungsbeitrag zu zahlen, wohl aber für die Ordinationen vor bzw. nach dem Spitalsaufenthalt.
    Wenn Sie einen Arzt ohne Direktverrechnungsvertrag wählen, werden Sie dem Arzt das vereinbarte Honorar bezahlen und reichen die mit einem Saldierungsvermerk versehene Originalrechnung zur Kostenerstattung ein, worauf wir Ihnen diese Honorare erstatten werden, die wir einem Vertragsarzt für diese Leistung / Operation bezahlt hätten. Bitte geben Sie auch Ihre Bankverbindung dabei an.
    Achtung: In der Honorarnote des behandelnden Arztes sind teilweise Honorare für Narkose, für Assistenzen etc. enthalten, die wir nur dann gesondert vergüten können, wenn sie aufgeschlüsselt sind. Da wir im Vorhinein nicht wissen wie hoch diese Nebenhonorare sind, können wir auch im Vorhinein höchstens annäherungsweise den zu erwartenden Erstattungsbetrag mitteilen.

2.) Kann man die Rechnung für Zahnhygiene bei der BVA einreichen?

Zahn- und Mundhygienebehandlungen sind keine Leistung der sozialen Krankenversicherung. Eine Kostenerstattung für diesbezügliche Rechnungen ist somit ausgeschlossen.


3.) Mein Wunsch wäre es, auf der BVA-Rechnung anzuführen, welche Behandlung / Untersuchung gemacht wurde, da man sonst immer bei dem jeweiligen Arzt sich erkundigen muss.

Unter der Annahme, dass Sie eine Rechnung über den Behandlungsbeitrag meinen:
Bei sehr vielen ärztlichen Untersuchungen bzw. Behandlungen fällt kein Behandlungsbeitrag an. Wenn Sie z.B. zu einem Augenarzt gehen, der die Brillenstärke bestimmt, eine Augenhintergrunduntersuchung vornimmt und den Augendruck misst, wird nur der Behandlungsbeitrag für die ärztliche Grundleistung (= Ordination) vorgeschrieben. Die angeführten Sonderleistungen (und noch sehr viele andere) sind behandlungsbeitragsfrei und werden daher auch nicht auf der Allonge der Behandlungsbeitragsvorschreibung angeführt.


Eine genauere Aufschlüsselung von behandlungsbeitragspflichtigen Leistungen wie z.B. physikalischen Behandlungen, Laboruntersuchungen oder Zahnbehandlungen ist wegen der großen Anzahl von unterschiedlichen Leistungspositionen derzeit leider nicht möglich.

Wir gehen allerdings auch davon aus, dass die meisten Behandlungen vom Patienten wahrgenommen werden können und dass bei Laboruntersuchungen die einzelnen ausgewerteten Parameter auf dem Befundblatt angeführt sind und vom Anspruchsberechtigten mit dem zuweisenden Arzt besprochen wurden. Wir arbeiten aber derzeit an einer Verbesserung / Optimierung des Informationssystems für unsere Versicherten.

Auf Wunsch senden wir eine genaue detaillierte Aufstellung der vom jeweiligen Vertragspartner verrechneten Einzelleistungen zu.


4.) Ich möchte gerne wissen, mit welchem Recht die BVA das Gehalt meines Mannes zu Bemessungsgrundlage dem meinen hinzurechnet. Mein Mann bekommt keine Leistung aus der BVA, muss aber zu meinen Zahlungen zuzahlen, aufgrund der Berechnung incl. seinem Gehalt.

Diese Frage kann nur im Zusammenhang mit der sogenannten Nachsicht des Behandlungsbeitrages, der Rezeptgebühr und des Selbstbehaltes gesehen werden. Der Gesetzgeber bestimmt, dass aus sozialer Schutzbedürftigkeit Behandlungsbeitragsforderungen zur Gänze oder teilweise nachgesehen werden können.

Die soziale Schutzbedürftigkeit ist anhand des zur Verfügung stehenden Familien-Nettoeinkommens und der Anzahl der davon lebenden Personen zu beurteilen. Der Einkommensbegriff in unseren Richtlinien für die Nachsicht des Behandlungsbeitrages, Rückzahlung der Rezeptgebühr und Selbstbehalte bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln entspricht dabei dem Einkommensbegriff in den Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr (= besondere soziale Schutzbedürftigkeit) des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Wir geben zu bedenken, dass bei Nichtberücksichtigung des Einkommens des Ehepartners oder Lebensgefährten äußerst paradoxe Situationen entstehen, die den Begriff der sozialen Schutzbedürftigkeit ad absurdum führen könnten.

5.) Es ist trotz wiederholtem Bemühen nicht zu erfahren, wie viel man z.B. für eine bestimmte RÖ B Untersuchung zu bezahlen hat. Die zugeschickten Tarife enthalten nur Leistungen vom Prakt. Arzt usw., das ist für meine Gesundheitsplanung unzureichend.

Um die korrekte Höhe des Behandlungsbeitrages für eine Röntgenuntersuchung nennen zu können, wäre es notwendig, die Anzahl der erforderlichen Aufnahmen und das jeweilige Format der anzufertigenden Bilder zu kennen. Allerdings kann man auch in diesem Falle nur einen vorläufigen Betrag nennen, da es sich während der Untersuchung herausstellen kann, dass die Anfertigung weiterer Röntgenbilder erforderlich bzw. sinnvoll ist.

In diesem Zusammenhang ist es unklar, ob mit `Gesundheitsplanung´
a) die Behandlung einer Erkrankung zur Genesung oder
b) prophylaktische Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit gemeint ist.

Zu diesen Punkten führen wir wie Folgendes aus:

ad a) Dienstleistungen im Gesundheitswesen können nicht mit `normalenA Dienstleistungen oder Konsumartikeln verglichen werden, weil die Wahlmöglichkeiten und damit auch Planungsmöglichkeiten des Patienten äußerst eingeschränkt sind, da meistens nur der behandelnde Arzt bestimmen kann, welche Maßnahmen im Falle einer Erkrankung ergriffen werden müssen. Erbringt der Vertragspartner im Falle einer Erkrankung eine sogenannte behandlungsbeitragspflichtige Leistung, so wird nach Abrechnung mit dem Vertragspartner dieser Behandlungsbeitrag dem Versicherten vorgeschrieben.

ad b) Alle Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen haben ab dem 19. Lebensjahr einmal jährlich Anspruch auf Durchführung einer Vorsorge- (Gesunden-) untersuchung. Anders als bei Leistungen im Krankheitsfall ist für die Vorsorgeuntersuchung kein Behandlungsbeitrag zu entrichten. Ziel dieser Untersuchung ist es, Volkskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Diabetes frühzeitig zu erkennen und so die Heilungschancen zu verbessern. Bei Frauen wird das Basisprogramm durch eine gynäkologische Untersuchung ergänzt, ab dem 40. Lebensjahr wird außerdem eine Mammographie in Zweijahresabständen angeboten.

Weitergehende vorbeugende Maßnahmen sind in den für uns geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.

Wenn Sie die Pressemeldungen verfolgen, dürfte es Ihnen aufgefallen sein, dass die Gesundenuntersuchungen ab etwa Mitte / Ende 2005 neu gestaltet werden.

Darüber hinausgehend bieten wir zusätzliche Aktionen bzw. Beratungen an. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage http://www.bva.at wenn Sie dem Link "Vorsorge" folgen.

6.) Ich bräuchte von der BVA vor Behandlungsbeginn ein Anbot B um entscheiden zu können ob ich mir die von meinem Arzt geplante Behandlung leisten kann. Da hilft mir auch das Angebot einer Ratenzahlung danach nichts.

Wir können nur dann ein `AngebotA über medizinische Leistungen abgeben, wenn wir wissen, welche konkreten medizinischen Leistungen erbracht werden sollen.
Medizinische Leistungen erbringen Vertragspartner als Sachleistungen für die BVA zu Gunsten des Anspruchsberechtigten. Im Einzelfall rechnet der Behandler diese Leistungen nach einem Tarif ab. Bereits dabei kommt es zu Unsicherheitsfaktoren, weil der Krankheits- und damit auch der Behandlungsverlauf nicht im vorhinein exakt bestimmt werden kann. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Pkt. 5a.

Ein weiterer Faktor besteht darin, dass der Vertragspartner grundsätzlich den Zeitpunkt seiner Abrechnung selbst bestimmt und dass teilweise monatliche Abrechnungssysteme oder Quartalsabschnitte vorgesehen sind. In der Regel wird der Vertragspartner (um rechtzeitig zu seinem Honorar zu kommen) eher rechtzeitig abrechnen.
Ihre Frage bezieht sich hauptsächlich auf die Nachsicht des Behandlungsbeitrages. Der Behandlungsbeitrag wird aber immer erst dann vorgeschrieben, wenn der Vertragspartner abgerechnet hat. Wie bereits ausgeführt sind nicht alle Honoraranteile kostenbeitragspflichtig.

Wir betonen, dass im Rahmen einer `Nachsicht des Behandlungsbeitrages ...A bis zu einem Nettomonatseinkommen von EUR 2.320,47 (für Alleinstehende) die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum (dzt. ein Monat) anfallenden Kostenbeteiligungen (Behandlungsbeitrag, Rezeptgebühren, Selbstbehalte für Heilbehelfe und Hilfsmitteln) auf eine zumutbare Belastung beschränkt wird (Voraussetzung: formloser Antrag, Gehalts- / Pensionsbestätigung des Versicherten / Partners).

7.) Meine Lebensqualität hat sich seit dem Übertritt zur BVA deutlich verschlechtert. Ich habe Behandlungen abgebrochen, weil sie zu teuer wurden und mache mir gleichzeitig deswegen Sorgen um meine Gesundheit.

Wir können wiederum auf die Möglichkeit der Nachsicht des Behandlungsbeitrages hinweisen (Anpassung des Behandlungsbeitrages an das Nettoeinkommen). Sollte auf Grund der Höhe des Nettoeinkommens diese Möglichkeit nicht gegeben sein, können wir eine Ratenzahlung anbieten. Sollten Sie die Befürchtung hegen, dass eine bestimmte Behandlung Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt, werden unsere Mitarbeiter in der Abteilung für Behandlungsbeiträge gerne beratend tätig werden.

8.) Ich gehe davon aus, dass es viele BVA Versicherte gibt, die wegen der zu erwartenden Kosten erst gar keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen (ich höre das in meinem Umfeld). Dadurch erspart sich die BVA natürlich einiges an Versicherungsleistungskosten.

Im Erkrankungsfall wird sicherlich ärztliche Hilfe vom Versicherten / Angehörigen angefordert. Uns sind an sich keine Fälle bekannt, wo dies nicht in Anspruch genommen wird.
Der Behandlungsbeitrag für eine Ordination bei einem Arzt für Allgemeinmedizin, bei der üblicherweise die notwendigen Untersuchungen und die Art der Behandlung festgelegt werden, beträgt dzt. EUR 3,17. Unverhältnismäßige Belastungen (z.B. durch notwendige Laboruntersuchungen etc.) können durch die bereits öfters erwähnte Möglichkeit einer Nachsicht vermieden werden.

9.) Was ist der Vorteil bei der BVA zu sein - im Gegensatz zur Wiener oder Niederösterreichischen GKK!???? Ich habe im Moment nur einen Nachteil erkannt - und der besteht darin, dass ich für jeden Arztbesuch anteilig einen Betrag bezahlen muss, ebenso wie für ein Blutbild, das ich machen ließ... (laut Ärztin hätte die GKK das gesamte Blutbild finanziell übernommen - nicht so die BVA) ...

Unterschied ASVG - B-KUVG

  ASVG B-KUVG
Zahl der Vertragsärzte ca. 7000 ca. 7500
e-card-Gebühr € 10,00 / Jahr keine e-card-Gebühr
Behandlungsbeitrag kein BB 20 % des Arzthonorares (Nachsicht bei Unterschreiten eines bestimmten pro-Kopf-Familieneinkommens)
Beispiel: einmaliger Besuch beim praktischen Arzt: BB €3,17
Kostenerstattung bei Vergütung von max. 80 % Vergütung des gesamten
Wahlarztbesuch des Vertragsarzthonorars vertraglichen Einzelleistungs-honorars abzügl. des Behandlungsbeitrages (in der Regel Einzelhonorare,daher deutlich höhere Kostenerstattung als im ASVG)
Krankenanstalts-
aufenthalt
keine sonderklasse Sonderklasse- Kosten- Direktübernahme in NÖ u. Bgld., Kostenerstattung für ärztliche Leistungen in Satzung höher
Krankenanstalts- aufenthalt für Angehörige
(allg.Gebührenklasse)

Kostenbeteiligung von
10 % der Pflegegebührenersätze
(in Wien € 14,70 / Tag)
max. für 28 Tage / Jahr

Keine Selbstbehalte
Zahnkronen, Stift-zähne u. Brückenglieder
Kein Zuschuss Zuschuss laut Satzung € 72,67
(in med. Sonderfällen
auch höhere Zuschüsse)
Heilbehelfe / Hilfsmittel Satzung schränkt Bezug massiv ein für Versicherte und Angehörige gleicher Zugang für
Heilbehelfe und Hilfsmittel
Transportkosten In NÖ kein Taxi mit
Liegendtransport
alle Beförderungskosten bei entsprechender medizinischer
Begründung

Kieferregulierung für Kinder

50% Kostenbeitrag

20% Behandlungsbeitrag