Folgende Fragen wurden von Mitarbeitern der MUW unteranderm bei der letzten Betriebsversammlung an die BVA gestellt.
Wie angekündigt veröffentlichen wir hier die Antworten von der BVA im Original:
Im Folgenden werden alle Personenbezeichnungen geschlechtsneutral für weibliche und männliche Personen angewendet.
1.) Was ist bei einem Spitalsaufenthalt zu bezahlen?
Allgemeine Gebührenklasse
Die Kosten für den Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse
einer öffentlichen sowie privaten Vertragskrankenanstalt sind für
den Versicherten und dessen anspruchsberechtigte Angehörige zur Gänze
abgedeckt.
Die Verwaltung der Krankenanstalt hebt allerdings einen Kostenbeitrag nach dem
Krankenanstaltengesetz für jeden Aufenthaltstag ein (jedoch für max.
28 Tage / Kalenderjahr).
Da es sich hierbei um Landesgesetze handelt, sind diese Kostenbeiträge
unterschiedlich hoch (Wien: i 7,93, NÖ: i 8,00 und Bgld.: i 8,08).
Sonderklasse
2.) Kann man die Rechnung für Zahnhygiene bei der BVA einreichen?
Zahn- und Mundhygienebehandlungen sind keine Leistung der sozialen Krankenversicherung. Eine Kostenerstattung für diesbezügliche Rechnungen ist somit ausgeschlossen.
3.) Mein Wunsch wäre es, auf der BVA-Rechnung anzuführen, welche
Behandlung / Untersuchung gemacht wurde, da man sonst immer bei dem jeweiligen
Arzt sich erkundigen muss.
Unter der Annahme, dass Sie eine Rechnung über den Behandlungsbeitrag
meinen:
Bei sehr vielen ärztlichen Untersuchungen bzw. Behandlungen fällt
kein Behandlungsbeitrag an. Wenn Sie z.B. zu einem Augenarzt gehen, der die
Brillenstärke bestimmt, eine Augenhintergrunduntersuchung vornimmt und
den Augendruck misst, wird nur der Behandlungsbeitrag für die ärztliche
Grundleistung (= Ordination) vorgeschrieben. Die angeführten Sonderleistungen
(und noch sehr viele andere) sind behandlungsbeitragsfrei und werden daher auch
nicht auf der Allonge der Behandlungsbeitragsvorschreibung angeführt.
Eine genauere Aufschlüsselung von behandlungsbeitragspflichtigen Leistungen
wie z.B. physikalischen Behandlungen, Laboruntersuchungen oder Zahnbehandlungen
ist wegen der großen Anzahl von unterschiedlichen Leistungspositionen
derzeit leider nicht möglich.
Wir gehen allerdings auch davon aus, dass die meisten Behandlungen vom Patienten wahrgenommen werden können und dass bei Laboruntersuchungen die einzelnen ausgewerteten Parameter auf dem Befundblatt angeführt sind und vom Anspruchsberechtigten mit dem zuweisenden Arzt besprochen wurden. Wir arbeiten aber derzeit an einer Verbesserung / Optimierung des Informationssystems für unsere Versicherten.
Auf Wunsch senden wir eine genaue detaillierte Aufstellung der vom jeweiligen Vertragspartner verrechneten Einzelleistungen zu.
4.) Ich möchte gerne wissen, mit welchem Recht die BVA das Gehalt meines
Mannes zu Bemessungsgrundlage dem meinen hinzurechnet. Mein Mann bekommt keine
Leistung aus der BVA, muss aber zu meinen Zahlungen zuzahlen, aufgrund der Berechnung
incl. seinem Gehalt.
Diese Frage kann nur im Zusammenhang mit der sogenannten Nachsicht des Behandlungsbeitrages, der Rezeptgebühr und des Selbstbehaltes gesehen werden. Der Gesetzgeber bestimmt, dass aus sozialer Schutzbedürftigkeit Behandlungsbeitragsforderungen zur Gänze oder teilweise nachgesehen werden können.
Die soziale Schutzbedürftigkeit ist anhand des zur Verfügung stehenden Familien-Nettoeinkommens und der Anzahl der davon lebenden Personen zu beurteilen. Der Einkommensbegriff in unseren Richtlinien für die Nachsicht des Behandlungsbeitrages, Rückzahlung der Rezeptgebühr und Selbstbehalte bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln entspricht dabei dem Einkommensbegriff in den Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr (= besondere soziale Schutzbedürftigkeit) des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Wir geben zu bedenken, dass bei Nichtberücksichtigung des Einkommens des Ehepartners oder Lebensgefährten äußerst paradoxe Situationen entstehen, die den Begriff der sozialen Schutzbedürftigkeit ad absurdum führen könnten.
5.) Es ist trotz wiederholtem Bemühen nicht zu erfahren, wie viel man z.B. für eine bestimmte RÖ B Untersuchung zu bezahlen hat. Die zugeschickten Tarife enthalten nur Leistungen vom Prakt. Arzt usw., das ist für meine Gesundheitsplanung unzureichend.
Um die korrekte Höhe des Behandlungsbeitrages für eine Röntgenuntersuchung nennen zu können, wäre es notwendig, die Anzahl der erforderlichen Aufnahmen und das jeweilige Format der anzufertigenden Bilder zu kennen. Allerdings kann man auch in diesem Falle nur einen vorläufigen Betrag nennen, da es sich während der Untersuchung herausstellen kann, dass die Anfertigung weiterer Röntgenbilder erforderlich bzw. sinnvoll ist.
In diesem Zusammenhang ist es unklar, ob mit `Gesundheitsplanung´
a) die Behandlung einer Erkrankung zur Genesung oder
b) prophylaktische Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit gemeint ist.
Zu diesen Punkten führen wir wie Folgendes aus:
ad a) Dienstleistungen im Gesundheitswesen können nicht mit `normalenA Dienstleistungen oder Konsumartikeln verglichen werden, weil die Wahlmöglichkeiten und damit auch Planungsmöglichkeiten des Patienten äußerst eingeschränkt sind, da meistens nur der behandelnde Arzt bestimmen kann, welche Maßnahmen im Falle einer Erkrankung ergriffen werden müssen. Erbringt der Vertragspartner im Falle einer Erkrankung eine sogenannte behandlungsbeitragspflichtige Leistung, so wird nach Abrechnung mit dem Vertragspartner dieser Behandlungsbeitrag dem Versicherten vorgeschrieben.
ad b) Alle Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen haben ab dem 19. Lebensjahr einmal jährlich Anspruch auf Durchführung einer Vorsorge- (Gesunden-) untersuchung. Anders als bei Leistungen im Krankheitsfall ist für die Vorsorgeuntersuchung kein Behandlungsbeitrag zu entrichten. Ziel dieser Untersuchung ist es, Volkskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Diabetes frühzeitig zu erkennen und so die Heilungschancen zu verbessern. Bei Frauen wird das Basisprogramm durch eine gynäkologische Untersuchung ergänzt, ab dem 40. Lebensjahr wird außerdem eine Mammographie in Zweijahresabständen angeboten.
Weitergehende vorbeugende Maßnahmen sind in den für uns geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.
Wenn Sie die Pressemeldungen verfolgen, dürfte es Ihnen aufgefallen sein, dass die Gesundenuntersuchungen ab etwa Mitte / Ende 2005 neu gestaltet werden.
Darüber hinausgehend bieten wir zusätzliche Aktionen bzw. Beratungen an. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage http://www.bva.at wenn Sie dem Link "Vorsorge" folgen.
6.) Ich bräuchte von der BVA vor Behandlungsbeginn ein Anbot B um entscheiden zu können ob ich mir die von meinem Arzt geplante Behandlung leisten kann. Da hilft mir auch das Angebot einer Ratenzahlung danach nichts.
Wir können nur dann ein `AngebotA über medizinische Leistungen
abgeben, wenn wir wissen, welche konkreten medizinischen Leistungen erbracht
werden sollen.
Medizinische Leistungen erbringen Vertragspartner als Sachleistungen für
die BVA zu Gunsten des Anspruchsberechtigten. Im Einzelfall rechnet der Behandler
diese Leistungen nach einem Tarif ab. Bereits dabei kommt es zu Unsicherheitsfaktoren,
weil der Krankheits- und damit auch der Behandlungsverlauf nicht im vorhinein
exakt bestimmt werden kann. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen
zu Pkt. 5a.
Ein weiterer Faktor besteht darin, dass der Vertragspartner grundsätzlich
den Zeitpunkt seiner Abrechnung selbst bestimmt und dass teilweise monatliche
Abrechnungssysteme oder Quartalsabschnitte vorgesehen sind. In der Regel wird
der Vertragspartner (um rechtzeitig zu seinem Honorar zu kommen) eher rechtzeitig
abrechnen.
Ihre Frage bezieht sich hauptsächlich auf die Nachsicht des Behandlungsbeitrages.
Der Behandlungsbeitrag wird aber immer erst dann vorgeschrieben, wenn der Vertragspartner
abgerechnet hat. Wie bereits ausgeführt sind nicht alle Honoraranteile
kostenbeitragspflichtig.
Wir betonen, dass im Rahmen einer `Nachsicht des Behandlungsbeitrages ...A bis zu einem Nettomonatseinkommen von EUR 2.320,47 (für Alleinstehende) die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum (dzt. ein Monat) anfallenden Kostenbeteiligungen (Behandlungsbeitrag, Rezeptgebühren, Selbstbehalte für Heilbehelfe und Hilfsmitteln) auf eine zumutbare Belastung beschränkt wird (Voraussetzung: formloser Antrag, Gehalts- / Pensionsbestätigung des Versicherten / Partners).
7.) Meine Lebensqualität hat sich seit dem Übertritt zur BVA deutlich verschlechtert. Ich habe Behandlungen abgebrochen, weil sie zu teuer wurden und mache mir gleichzeitig deswegen Sorgen um meine Gesundheit.
Wir können wiederum auf die Möglichkeit der Nachsicht des Behandlungsbeitrages hinweisen (Anpassung des Behandlungsbeitrages an das Nettoeinkommen). Sollte auf Grund der Höhe des Nettoeinkommens diese Möglichkeit nicht gegeben sein, können wir eine Ratenzahlung anbieten. Sollten Sie die Befürchtung hegen, dass eine bestimmte Behandlung Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt, werden unsere Mitarbeiter in der Abteilung für Behandlungsbeiträge gerne beratend tätig werden.
8.) Ich gehe davon aus, dass es viele BVA Versicherte gibt, die wegen der zu erwartenden Kosten erst gar keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen (ich höre das in meinem Umfeld). Dadurch erspart sich die BVA natürlich einiges an Versicherungsleistungskosten.
Im Erkrankungsfall wird sicherlich ärztliche Hilfe vom Versicherten
/ Angehörigen angefordert. Uns sind an sich keine Fälle bekannt, wo
dies nicht in Anspruch genommen wird.
Der Behandlungsbeitrag für eine Ordination bei einem Arzt für Allgemeinmedizin,
bei der üblicherweise die notwendigen Untersuchungen und die Art der Behandlung
festgelegt werden, beträgt dzt. EUR 3,17. Unverhältnismäßige
Belastungen (z.B. durch notwendige Laboruntersuchungen etc.) können durch
die bereits öfters erwähnte Möglichkeit einer Nachsicht vermieden
werden.
9.) Was ist der Vorteil bei der BVA zu sein - im Gegensatz zur Wiener oder Niederösterreichischen GKK!???? Ich habe im Moment nur einen Nachteil erkannt - und der besteht darin, dass ich für jeden Arztbesuch anteilig einen Betrag bezahlen muss, ebenso wie für ein Blutbild, das ich machen ließ... (laut Ärztin hätte die GKK das gesamte Blutbild finanziell übernommen - nicht so die BVA) ...
Unterschied ASVG - B-KUVG
| ASVG | B-KUVG | |
| Zahl der Vertragsärzte | ca. 7000 | ca. 7500 |
| e-card-Gebühr | € 10,00 / Jahr | keine e-card-Gebühr |
| Behandlungsbeitrag | kein BB | 20 % des Arzthonorares (Nachsicht bei Unterschreiten eines
bestimmten pro-Kopf-Familieneinkommens) Beispiel: einmaliger Besuch beim praktischen Arzt: BB €3,17 |
| Kostenerstattung bei | Vergütung von max. 80 % | Vergütung des gesamten Wahlarztbesuch des Vertragsarzthonorars vertraglichen Einzelleistungs-honorars abzügl. des Behandlungsbeitrages (in der Regel Einzelhonorare,daher deutlich höhere Kostenerstattung als im ASVG) |
| Krankenanstalts- aufenthalt |
keine sonderklasse | Sonderklasse- Kosten- Direktübernahme in NÖ u. Bgld., Kostenerstattung für ärztliche Leistungen in Satzung höher |
| Krankenanstalts- aufenthalt für Angehörige (allg.Gebührenklasse) |
Kostenbeteiligung von |
Keine Selbstbehalte |
| Zahnkronen, Stift-zähne u. Brückenglieder |
Kein Zuschuss | Zuschuss laut Satzung € 72,67 (in med. Sonderfällen auch höhere Zuschüsse) |
| Heilbehelfe / Hilfsmittel | Satzung schränkt Bezug massiv ein | für Versicherte und Angehörige gleicher Zugang
für Heilbehelfe und Hilfsmittel |
| Transportkosten | In NÖ kein Taxi mit Liegendtransport |
alle Beförderungskosten bei entsprechender medizinischer Begründung |
|
Kieferregulierung für Kinder |
50% Kostenbeitrag |
20% Behandlungsbeitrag |