Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
mit 1. 1. 2008 ist das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I ~ r109.12 007, in Kraft getreten, welches neben Änderungen bestehender Tatbestände auch neue Bestimmungen und Begriffsdefinitionen zum Korruptionsstrafrecht beinhaltet. Insbesondere wurde die Strafbarkeit der Geschenkannahme und Bestechung stark verschärft und deren Strafbarkeit ausgedehnt. Vieles, das im geschäftlichen Verkehr bisher nicht unüblich war, ist nunmehr strikt verboten.
Die Beachtung der neuen Antikorruptionsbestimmungen ist vor allem im Bereich von Reiskostenübernahmen, Zuwendungen für Festveranstaltungen sowie Wissenschaftssponsoring relevant. Da die an der Medizinischen Universitat Wien mit Forschungstätigkeiten beauftragten Personen unter die Strafbestimmungen fur den öffentlichen Sektor fallen (33 304 ff StGBl, wurde ein den Bestimmungen widersprechendes Verhalten das Korruptionsdelikt "Geschenkannahme durch Amtstrager" erfüllen.
Um Unsicherheiten insbesondere in Bezug auf die Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Meetings etc. vorzubeugen und ein gesetzeskonformes Vorgehen zu gewährleisten, hat das Rektorat in Kooperation mit der Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Wien auf Grundlage der maßgeblichen Bestimmungendes Strafgesetzbuches [StGBl und des diesbezuglich vom Bundesministerium für Justiz [BMJI erstellten Erlasses Richtlinien erarbeitet, deren Beachtung zur Vermeidung von Korruptionsvorwurfen dringend empfohlen wird.
lnfolge der erst kurzen Geltungsdauer des Gesetzes liegt noch keine Rechtsprechung zur Auslegung der relevanten Bestimmungen vor, sodass bei der Beurteilung, welche Geschenkannahmen zulässig sind, ein restriktives Vorgehen geboten ist. Uber weitere Entwicklungen in der Rechtsprechung und Gesetzgebung werden wir Sie selbstverstandlich informieren Fur Ruckfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Wien gerne zur Verfügung.
Mit kollegialen Grüßen
Univ. Prof. Dr. Wolfgang Schütz
Rektor