Die international akzeptierte höchstzulässige Strahlenexpostition für beruflich strahlenexponierte Personen (solche, die an einem Röntgeninstitut oder auf einer nuklearmedizinischen Abteilung arbeiten, z. B. RTA) beträgt 50 mSv pro Jahr bzw. sollte innerhalb von 5 Jahren eine Gesamtdosis von 100 mSv nicht überschritten werden. Für die allgemeine Bevölkerung beträgt der jährliche Wert entsprechend den Richtlinien des ICRP (International Commission on Radiation Protection) 1 mSv, wobei im Einzelfall auch 5 mSv - z. B. um Kranke zu betreuen - zulässig sind.

Es gibt ausreichende Untersuchungen und Messungen die zeigen, dass das Pflegepersonal (das hier als "allgemeine Bevölkerung" betrachtet wird) bei der Betreuung von Patienten, die einer nuklearmedizinischen Untersuchung unterzogen werden, keiner wesentlichen Strahlenbelastung ausgesetzt sind. Selbst bei direktem Kontakt mit dem Patienten über einen längeren Zeitraum resultiert für das Pflegepersonal nur eine minimale Strahlenexposition (z. B. nach einer Knochenszintigraphie 2-5 % der für nicht beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Jahresdosis). Meist ist diese noch viel niedriger und liegt um 0,05 - 0,5 % der natürlichen jährlichen Strahlenbelastung. Sie ist somit vernachlässigbar gering.

Bei diagnostischen Untersuchungen ist das Risiko für das Personal, wie bereits erwähnt, niedrig. Schon eine kleine Distanz zwischen Pflegepersonal oder Arzt und Patient reduziert die Strahlendosis enorm. Diese Tatsache ist für Begleitpersonen wichtig, die Patienten zu nuklearmedizinischen Untersuchungen führen. Obwohl eine Gefährdung des Foetus von schwangeren weiblichen Begleitpersonen unwahrscheinlich ist, scheint es vernünftig, eine unnötige Strahlenbelastung für die Schwangere und ihren Foetus zu vermeiden. Das Begleiten eines Patienten von einer Schwangeren sollte daher vermieden werden. Ebenfalls sollten schwangere Pflegepersonen während der ersten 12 Stunden nach der Verabreichung eines Radiopharmakons zu diagnostischen Zwecken von Pflegemaßnahmen mit direktem Patientenkontakt abgehalten werden.

Es besteht keine Notwendigkeit, den Patienten von anderen Patienten abzusondern, da die Distanzen zwischen ihnen bereits zu groß sind, um in einer wesentlichen Strahlenbelastung für den Nachbarpatienten zu resultieren. Bei einem Patienten, der eine Radionuklidtherapie erhalten hat, muss das Informationsblatt, das dem Patienten mitgegeben worden ist, studiert werden.

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