AUSTRO-SWISS REGION (ROeS) Region Österreich-Schweiz
Founded: September 22, 1961, Wien

Satzung der Region Österreich-Schweiz der Internationalen Biometrischen Gesellschaft

1. Die Region Österreich-Schweiz (im Folgenden genannt ROeS) der Internationalen Biometrischen Gesellschaft (im Folgenden genannt IBG) besteht aus den in Österreich und der Schweiz ansässigen Mitgliedern der Internationalen Gesellschaft (International Biometric Society). Im weiteren können als Mitglieder aufgenommen werden:

  1. die im Ausland lebenden Österreicher und Schweizer,
  2. Interessenten, die sich aus freien Stücken um die Mitgliedschaft der österreichisch-schweizerischen Region bewerben.

2. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind die Satzungen der IBG massgebend.

3. Der Vorstand der ROeS besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister.

4. Der Beirat besteht mindestens aus den Vorgängern der amtierenden Vorstandsmitglieder, dem Redaktor der ROeS-Nachrichten, den Organisatoren der jeweils vorangegangenen und der bevorstehenden regionalen Tagung sowie den Sektionspräsidenten und Präsidenten der Arbeitsgruppen.

5. Die Mitgliederversammlung hat einmal in zwei Jahren stattzufinden; dabei wählen die Mitglieder den Vorstand und bestimmen den Jahresbeitrag. Der Präsident ist abwechselnd aus der Schweiz und aus Österreich zu wählen.

6. Die Mitglieder der Region können unter folgenden Bedingungen örtliche Sektionen bilden:

  1. Ziel einer örtlichen Sektion ist, die Anliegen der IBG am Ort der Sektion zu fördern.
  2. Mitglied einer örtlichen Sektion ist, wer Mitglied der IBG ist und schriftlich seinen Beitritt zur örtlichen Sektion erklärt. Stimm- und Wahlrecht besitzen nur die Mitglieder der ROeS oder IBG.
  3. Für die Rechte und Pflichten der Sektions-Mitglieder sind vorrangig die Satzungen und Reglements der IBG bzw. der ROeS massgebend.
  4. Der Vorstand einer örtlichen Sektion besteht mindestens aus dem Präsidenten und einem Kassier oder einem Sekretär. Der Präsident einer Sektion ist Mitglied des Beirates der ROeS.
  5. Der Kassier einer Sektion erstellt, falls vom ROeS-Vorstand erwünscht, eine Jahresabschlussrechnung zu Händen des ROeS-Vorstandes.
  6. Eine örtliche Sektion gibt sich ihre Statuten selbst. Diese müssen vom Vorstand der ROeS gutgeheissen werden.

7. Die Mitglieder der Region sowie der IBS können unter folgenden Bedingungen Arbeitsgruppen bilden:

  1. Ziel einer Arbeitsgruppe ist, die Anliegen der IBG auf einem speziellen wissenschaftlichen Arbeitsgebiet der Biometrie zu fördern.
  2. Mitglied einer Arbeitsgruppe ist, wer Mitglied der IBG ist und seinen Beitritt zur Arbeitsgruppe erklärt. Stimm- und Wahlrecht besitzen nur die Mitglieder der ROeS oder IBG.
  3. Für die Rechte und Pflichten der Arbeitsgruppen-Mitglieder sind vorrangig die Satzungen und Reglements der IBG bzw. der ROeS massgebend.
  4. Der Vorstand einer Arbeitsgruppe besteht mindestens aus dem Präsidenten und einem stellvertretenden Präsidenten, die der ROeS oder IBG angehören. Der Präsident einer Arbeitsgruppe ist Mitglied des Beirates der ROeS.
  5. Konten einer Arbeitsgruppe können auf Wunsch der AG vom Kassier der ROeS mitverwaltet werden. Andernfalls kann die Arbeitsgruppe einen Kassier ernennen, der auf Wunsch eine Jahresabschlussrechnung zu Händen des ROeS-Vorstandes erstellt.
  6. Eine Arbeitsgruppe gibt sich ihre Statuten selbst. Diese müssen vom Vorstand der ROeS gutgeheissen werden.

8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzungen der IBG.

Genf, Zürich und Wien, den 31. Januar 1962, Innsbruck 1965, Wien 1973, Klagenfurt, 1995, Bern 2007.