Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat mit GZ 69.503/9-I/A/2/92 vom23. November 1992 und GZ 69.503/8-I/A/2/92 vom 9. Dezember l992 die Änderung des Studienplanes für die Studienrichtung Medizin an der Medizinischen Fakultät Wien in der nachfolgenden Fassung genehmigt:
Aufgrund des Bundesgesetzes für die Studienrichtung Medizin, BGBL.Nr.123 vom 14.2.1973 (i.d.g.F.) in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes, BGBL.Nr.177/1966 (i.d.g.F.) und unter Berücksichtigung der Verordnung des Bundesministeriums fur Wissenschaft und Forschung vom 3. September 1978 über die Studienordnung für die Studienrichtung Medizin, BGBL.Nr.473, wird folgender Studienplan für die Studienrichtung Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien erlassen:
1. a) Studiendauer
Das Studium der Medizin dauert 12 Semester; davon umfassen das I. Rigorosum vier, das II. Rigorosum drei und das III. Rigorosum fünf Semester. Eine Studienverkürzung um ein Semester ist nur einmal auf Ansuchen des Studierenden möglich, wenn die Bedingungen des § 3/3 Studiengesetz Medizin erfüllt sind.
1. b) Einrechnungsfristen
Hat der Studierende nach vier Semestern das 1.Rigorosum noch nicht abgeschlossen, so hat er das Recht, bis zu zwei Semester ("Einrechnungsfrist I") bereits Lehrveranstaltungen des 2.Rigorosums gültig zu absolvieren. Die Zulassung zum 2.Rigorosum ist jedoch erst nach erfolgreicher Ablegung des l.Rigorosums möglich. Hat der Studierende nach dem 3.gültigen Semester das 2.Rigorosum noch nicht abgeschlossen, so hat er das Recht, ein Semester lang ("Einrechnungsfrist II") Lehrveranstaltungen des 3.Rigorosums gültig zu absolvieren. Die Zulassung zum 3.Rigorosum setzt den Abschluß des 2.Rigorosums voraus.
1. c) Semesterzählung
Im folgenden bezieht sich die Zahlenangabe immer auf das betreffende Rigorosum, also l.Semester des l.Rigorosums, usw.
2 a) Lehrveranstaltungen
Vorlesungen und sonstige Pflichtlehrveranstaltungen werden im folgenden getrennt ausgewiesen und sind auch separat im Vorlesungsverzeichnis anzukündigen.
2 b) Pflichtlehrveranstaltungen
Damit werden jene Lehrveranstaltungen bezeichnet, für die der Student den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (d.h.Zeugnis mit positiver Note) braucht, um zum betreffenden Teilrigorosum antreten zu können
2 c) Typen der Pflichtlehrveranstaltungen
Gemäß § 16 Abs.1 AHStG sind möglich:
d) Semesterwochenstunden
Der Umfang von Vorlesungen und sonstigen Pflichtlehrveranstaltungen wird in Semesterwochenstunden (imText auch "-stündig", "st.") angegeben. Entsprechend der durchschnittlichen Dauer eines Semesters bedeutet "eine Semesterwochenstunde" (ein Semester lang pro Woche eine Stunde) 15 Akademische Unterrichtsstunden a 45 Minuten.
2. e) Blockveranstaltungen
Pflichtlehrveranstaltungen können auch nur während eines Teiles des Semesters aber mit entsprechend erhöhter Stundenzahl pro Woche gehalten werden. Der Berechnung sind die Angaben des § 1 (2) lit.d zugrundezulegen. Details richten sich nach fachlichen und organisatorischen Erfordernissen und werden im folgenden nicht im einzelnen vorgeschrieben.
2. f) Benotung
"Pflichtpraktika" sind von Gesetzes wegen nach der 5-Notenskala zu bewerten (§ 29 Abs.1 AHStG).
3. Prüfungstermine
Rigorosenteilprüfungen können (unter Berücksichtigung des § 2/4 Studiengesetz Medizin und des § 1 (1) b Studienplan) frühestens abgelegt werden, wenn die vorgeschriebenen Pflichtlehrveranstaltungen mit Erfolg absolviert worden sind (§ 5 Abs.1 Studiengesetz Medizin).