1.
In den vier Semestern des ersten Rigorosums sind mindestens 89 Semesterwochenstunden an Pflichtfächern, in jedem Semester mindestens 15 Semesterwochenstundenan Pflichtfächern zu inskribieren
2.
Während des ersten Rigorosums sind in folgenden Fächern zu inskribieren:
| Semesterwochenstunden | |
| Vorlesungen | PflichtLVs |
1. Biologie für Mediziner | 3 + 2 | 1 |
2. Physik für Mediziner | 6 | 1 |
3. Medizinische Chemie | 6 + 2 | 4 |
4. Anatomie | 3 + 5 + 4 | 4 + 11 |
5. Histologie und Embryologie | 2 + 4 | 2 + 3 |
6. Biochemie fur Mediziner | 2 + 5 | 4 |
7. Medizinische Physiologie | 3 + 5 | 6 |
8. Erste Hilfe | - | 1 |
3.
Die Lehrveranstaltungen und Teilprüfungen des ersten Rigorosums werden in folgender Weise durchgeführt:
3. a) Biologie für Mediziner
Während des ersten Semesters sind eine dreistündige Vorlesung, während des zweiten Semesters eine zweistündige Vorlesung und ein einstündiges Praktikum zu inskribieren. Prüfungstermine: Im Semester (Hauptprüfungstermine sind jedenfalls am Ende des Semesters und am Beginn des folgenden Semesters einzurichten). Die Prüfungstermine am Semesterbeginn sind vor Beginn der zweiten Unterrichtswoche festzusetzen.
3. b) Physik für Mediziner
Während des ersten Semesters sind eine sechsstündige Vorlesung sowie ein einstündiges Praktikum zu inskribieren. Das Teilrigorosum besteht aus einem abzulegenden schriftlichen und einem danach abzulegenden mündlichen Teil. Prüfungstermine: Im ersten Semester (Hauptprüfungstermine sind jedenfalls am Ende des Semesters und am Beginn - vor Anfang der zweiten Unterrichtswoche - des folgenden Semesters einzurichten).
3. c) Medizinische Chemie
Während des ersten Semesters sind eine Vorlesung aus Medizinischer Chemie im Ausmaß von sechs Semesterwochenstunden und eine Vorlesung "Einfuhrung in die chemischen Übungen" im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden zu inskribieren. Für die Teilnahme an den chemischen Übungen ist die erfolgreiche Teilnahme an einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung (Einführung in die Chemischen Übungen) erforderlich. Beide Lehrveranstaltungen (Einführung in die Chemischen Übungen und Chemische Übungen) sind als parallele Blocklehrveranstaltungen einzurichten. Am Ende des ersten Semesters ist ein Repetitorium im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden abzuhalten. Dieses gilt nicht als Pflichtlehrveranstaltung.
Prüfungstermine:
Im ersten Semester (Hauptprüfungstermine sind jedenfalls am Ende des Semesters und am Beginn - vor Anfang der zweiten Unterrichtswoche - des folgenden Semesters einzurichten).
3. d) Anatomie
Während des zweiten Semesters sind eine fünfstündige Vorlesung, eine einführende Lehrveranstaltung im Sinne des § 4 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden, im zweiten bzw. dritten Semester die Anatomischen Sezierübungen für Anfänger im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden zu inskribieren. Die Zulassung zum Pflichtpraktikum fur Anfänger ist gemäß § 4 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin an die erfolgreiche Teilnahme an der einführenden Lehrveranstaltung gebunden, die in den ersten fünf Wochen des Semesters abzuhalten ist. Während des dritten Studiensemesters sind eine vierstündige Vorlesung (inkl.Demonstrationen) und die Anatomischen Sezierübungen für Fortgeschrittene im Ausmaß von 11 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Die Zulassung zu den Anatomischen Sezierübungen für Fortgeschrittene ist gemäß § 4 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin an den erfolgreichen Abschlulß der Anatomischen Übungen für Anfänger gebunden. Ferner ist ein Repetitorium im Ausmaß von fünf Semesterwochenstunden einzurichten, das nicht als Pflichtlehrveranstaltung gilt.
Prüfungstermine:
Im Semester (Hauptprüfungstermine sind jedenfalls am Ende des Semesters und am Beginn - vor Anfang der zweiten Unterrichtswoche - des folgenden Semesters einzurichten).
3. e) Histologie und Embryologie
Während des zweiten Semesters sind eine zweistündige Vorlesung und Histologische Übungen I im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden zu inskribieren. Während des dritten Semesters sind eine vierstündige Vorlesung und Histologische Übungen II im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden zu inskribieren. Die Zulassung zu den Histologischen Übungen II ist an den erfolgreichen Abschluß der Histologischen Übungen I gebunden.
Prüfungstermine:
Im Semester (Hauptprüfungstermine sind jedenfalls am Ende des Semesters und am Beginn - vor Anfang der zweiten Unterrichtswoche - des folgenden Semesters einzurichten).
f) Biochemie für Mediziner
Während des vierten Semesters sind eine Vorlesung im Ausmaß von fünf Semesterwochenstunden, eine Vorlesung "Einführung in die Medizinisch-Biochemischen Übungen" im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden sowie Medizinisch-Biochemische Übungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden zu inskribieren. Für die Zulassung zu den Medizinisch-Biochemischen Übungen ist der erfolgreiche Abschluß der Chemischen Übungen oder der erfolgreiche Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung gemäß § 10 Abs.3 des AHStG 1966 erforderlich. Als diesbezügliche Lehrveranstaltung gilt die Vorlesung "Einführung in die Medizinisch-Biochemischen Übungen", die zusammen mit den Medizinisch-Biochemischen Übungen als Blocklehrveranstaltung abzuhalten ist. Am Ende des vierten Semesters ist ein Repetirotium im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden einzurichten, das nicht als Pflichtlehrveranstaltung gilt.
Prüfungstermine: Im Semester (Hauptprüfungstermine sind jedenfalls am Ende des Semesters sowie am Beginn des folgenden Semesters spätestens bis Ende der Inskriptionsfrist einzurichten).
3. g) Medizinische Physiologie
Während des drittenSemesters ist eine dreistündige Vorlesung aus Medizinischer Physiologie (Teil Neuro- undSinnesphysiologie) und während des vierten Semesters eine fünfstündige Vorlesung aus Medizinischer Physiologie (Teil Vegetative Physiologie) zu inskribieren. Im vierten Semester ist ferner ein Praktikum im Ausmaß von sechs Semesterwochenstunden zu inskribieren. Die Zulassung zum Medizinisch-Physiologischen Praktikum ist gemäß § 10 Abs.3 des AHStG 1966 erst nach erfolgreichem Abschluß der Histologischen Übungen oder nach einer Prüfung über den Stoff einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung möglich. Eine diesbezügliche Lehrveranstaltung ist als Block mit dem Medizinisch-Physiologischen Praktikum einzurichten.
Prüfungstermine:
Im vierten Semester (Hauptprüfungstermine sind jedenfalls am Ende des Semesters sowie am Beginn des folgenden Semesters spätestens bis Ende der Inskriptionsfrist einzurichten).
3. h) Erste Hilfe
Ein Kurs über Erste Hilfe im Ausmaß von einer Semesterwochenstunde ist in der Regel schon während des ersten oder zweiten Semesters zu inskribieren. Die Hälfte dieser Lehrveranstaltung ist in Form eines Praktikums einzurichten. Die Lehrveranstaltung aus Erste Hilfe ist vor der letzten Teilprüfung des ersten Rigorosums erfolgreich abzuschließen.
4.
In den Fächern Biologie für Mediziner und Physik für Mediziner sind die entsprechenden Grundlagen für die Strahlenschutz-Grundausbildung zu berücksichtigen und zwar in Biologie für Mediziner im Ausmaß von zwei Gesamtstunden und in Physik für Mediziner im Ausmaß von insgesamt 15 Stunden.
5.
Ausnahmen vom zeitlichen Ablauf der Inskription der Lehrveranstaltungen und der Prüfungstermine können von der Studienkommission unter Berücksichtigung des § 10 Abs.1 AHStG bewilligt werden. Damit werden Anträge der Studierenden laut § 3 Abs.3 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin ermöglicht.
1.
Für die vertiefte Ausbildung in einem Prüfungsfach (gemäß § 13 Abs.1 lit.a des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin) sind folgende Lehrveranstaltungen einzurichten:
Titel der Lehrveranstaltung | Typ | Std |
| ||
Biochemische Forschungsaufgaben und -methoden | SE | 4 |
Molekularbiologie der Zelle | SE | 4 |
| ||
Medizinische Physik/Laseroptik | SE | 4 |
Medizinische Physik/Kernspinresonanz | SE | 4 |
Biophysik | SE | 4 |
| ||
Einführung in die Umweltanalyse | SE | 5 |
Genetik für Mediziner | SE | 4 |
Medizinisch-biologische Projektstudien in der Umweltanalyse | SE | 5 |
Mikrobielle Onkologie für Mediziner | SE | 4 |
Molekulare- und zellbiologische Forschungsaufgaben | SE | 4 |
Ökologische Grundlagen des Umweltschutzes | SE | 4 |
Interdisziplinäres Seminar aus Medizin und Umwelt | SE | 4 |
| ||
Anatomia practica | SE | 5 |
Privatissimum (Neuro-) Anatomie | SE | 5 |
Spezielle Probleme der Morphologie | SE | 5 |
Ultraschallanatomie, Theorie und praktische Übungen | SE | 5 |
| ||
Humangenetisches Seminar | SE | 4 |
Methoden der Histologie und Biomaterialforschung | SE | 4 |
Methoden und Ziele der Embryologie | SE | 5 |
Zellbiologie und Histologie | SE | 4 |
Zellbiologie: Strukturen und Funktionen | SE | 3 |
Mikromorphologie u. Elektronenmikroskopie: Experimentelle Ultrasturkturforschung | SE | 5 |
| ||
Biochemische Forschungsaufgaben und Methoden | SE | 4 |
| ||
Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten | SE | 5 |
Arbeitsgemeinschaft „Physiologie der höheren Sinne“ | SE | 4 |
Ausgewählte Kapitel aus der Arbeitsphysiologie | SE | 3 |
Ausgewählte Kapitel aus der Sinnesphysiologie | SE | 3 |
Ausgewählte Kapitel zur Funktion der Organismen (Vertiefte Ausbildung aus Biologie) | SE | 3 |
Integrative Funktion des Zentralnevensystems | SE | 3 |
Physiologie und Pahtophysiologie von Ernährung und Stoffwechsel | SE | 3 |
Praktische Beispiele aus Neuro- und Sinnesphysiologie für Fortgeschrittene | SE | 4 |
2.
Für eine Ausbildung in anderen Fächern im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaft oder auf die Erfordernisse derwissenschaftlichen Ausbildung für den ärztlichen Beruf sind Lehrveranstaltungen gemäß § 13 Abs.1 lit.b des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin im Ausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden einzurichten, die bis zum Vorliegen weiterer Regelungen auf Antrag von der Studienkommission genehmigt werden können.
3.
Für die Dissertation sind die §§ 25 (2), (4) und 26 AHStG und die diesbezüglichen Empfehlungen der Studienkommission anzuwenden.
1.
Als Freifächer werden für den ersten Studienabschnitt besonders empfohlen:
Titel der Lehrveranstaltung | Typ | Std |
Lektüre englischer Fachzeitschriften für Naturwissenschaftler und Mediziner | VO | 2 |
Geschichte der Medizin | VO | 2 |
Anatomiegeschichte | VO | 1 |
Humangenetik | VO | 2 |
Biostatistik I und II | VO | je 2 |