1.
In den drei Semestern des zweiten Rigorosums sind mindestens 60 Semesterwochenstunden an Pflichtfächern, in jedem Semester mindestens 15 Semesterwochenstunden an Pflichtfächern zu inskribieren.
2.
Während des zweiten Rigorosums sind in folgenden Fächern zu inskribieren:
| Semesterwochenstunden | |
| Vorlesungen | PflichtLVs |
1. Pathologische Anatomie | 5 + 4 | 4 + 4 |
2. Funktionelle Pathologie | 5 + 3 | 2 |
3. Pharmakologie und Toxikologie | 3 + 3 + 2 | 3 |
4. Radiologie und Strahlenschutz | 3 | 1 |
5. Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin | 4 + 4 | 2 |
6. Medizinische Psychologie | 3 | 1 |
7. Klinische Propädeutik | 4 | - |
3.
Die Lehrveranstaltungen und Teilprüfungen des zweiten Rigorosums werden an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien in folgender Weise durchgefuhrt:
3. a) Pathologische Anatomie
Während des ersten Semesters sind eine fünfstündige Vorlesung, während des zweiten eine vierstündige Vorlesung aus Pathologischer Anatomie, sowie eine vierstündige Pflichtlehrveranstaltung gemäß § 16 (1) lit.i AHStG aus Pathologischer Histologie zu absolvieren.Im ersten oder zweiten Semester ist eine vierstündige Pflichtlehrveranstaltung gemäß § 16 (1) lit.i AHStG aus Pathologischer Histologie zu inskribieren; der Anteil der Übungen beträgt 3 St.
3. b) Funktionelle Pathologie
Während des ersten Semesters ist eine fünfstündige Vorlesung, während des zweiten Semesters eine dreistündige Vorlesung und ein zweistündiges Seminar aus "Funktioneller Pathologie" zu inskribieren.
c) Pharmakologie und Toxikologie
Während des dritten Semesters ist eine dreistündige Vorlesung über "Pharmakologie und Toxikologie", eine dreistündige Vorlesung über "Neuropharmakologie", eine zweistündige Vorlesung über "Pharmakokinetik und Arzneiverordnungslehre", sowie eine dreistündige Pflichtlehrveranstaltung gemäß § 16 (1) lit.i AHStG zu inskribieren; der Anteil der Übungen beträgt 2 St.
3. d) Radiologie und Strahlenschutz
Während des zweiten oder des dritten Semesters sind eine dreistündige Vorlesung und ein einstündiges Praktikum aus Radiologie und Strahlenschutz zu inskribieren.
3. e) Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin
Während des ersten Semesters ist ein zweistündiges Praktikum "Medizinische Mikrobiologie" zu inskribieren.Währnd des zweiten und dritten Semesters ist je eine vierstündige Vorlesung aus"Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin" zu inskribieren.
3. f) Medizinische Psychologie
Während des zweiten Rigorosums sind eine dreistündige Vorlesung und ein einstündiges Seminar zu inskribieren. Die Vorprüfung aus Medizinischer Psychologie ist nach Besuch der Vorlesung und des Seminars frühestens ab Ende des ersten Semesters, jedoch spätestens vor der letzten Teilprüfung des zweiten Rigorosums abzulegen.
3. g) Propädeutisch-Klinische Lehrveranstaltungen
Während des ersten Semesters des zweiten Rigorosums ist die propädeutisch-klinische Lehrveranstaltung im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden zu inskribieren (Fächeranteile: je 1,3 St. Innere Medizin und Chirurgie je 0,7 St. Kinderheilkunde sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe). Die Prüfung des Stoffes dieser Lehrveranstaltung wird im Rahmen jener Fächer des dritten Rigorosums durchgeführt, denen sie zuzuordnen sind.
4.
Im Fach Radiologie und Strahlenschutz sind die entsprechenden Grundlagen für die Strahlenschutz-Grundausbildung im Ausmaß von insgesamt 7 zu berücksichtigen.
5.
In den Fächern gemäß § 5/3 lit. b-f sind Repetitorien einzurichten, wenn dies die Studienkommission aus Gründen der Vollständigkeit des Lehrangebotes (§ 58 lit. b UOG), oder zur Vermeidung von Studienverzögerungen (§ 58 lit. j UOG) empfiehlt.
6.
Studenten, die das zweite Rigorosum nicht mit dem Wintersemester, sondern Sommersemester als erstes Semester beginnen, können die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen auch abweichend vom Studienplan inskribieren, wenn dadurch eine Studienverzögerung auf Grund des unterschiedlichen Lehrangebotes zwischen Wintersemester und Sommersemester vermieden werden kann. Die Termine für die frühestmögliche Ablegung von Prüfungen werden dadurch nicht verändert.
7.
Ausnahmen vom zeitlichen Ablauf der Inskription der Lehrveranstaltungen und der Prüfungstermine können von der Studienkommission unter Berücksichtigung des § 10 Abs.1 AHStG bewilligt werden. Damit werden Anträge der Studierenden laut § 3 Abs.3 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin ermöglicht.