Die Dissertation (§ 12/1 lit.c Studiengesetz) erfolgt aufgrund der Bestimmungen der §§ 25 und 26 Allg. Hochschulstudiengesetz, soweit diese auf die Studienrichtung Medizin angewendet werden können.
Die Dissertation wird durch einen Universitätslehrer (O.Prof., Ao.Prof., Gastprofessor, Gastdozent, emer.Prof., Honorarprof. oder Universitatsdoz.) betraut (siehe auch § 23/1 lit.a UOG).
Eine Dissertation ist beim Präses der Prüfungskommission (Dekan) zur Begutachtung einzureichen. Dieser wählt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission zwei Gutachter aus, von denen jedenfalls einer der Betreuer der Dissertation ist. Bei Bedarf kann ein zweiter Gutachter auch aus einem nahe verwandten Fach bestellt werden. Die Dissertation ist innerhalb von längstens sechs Monaten zu begutachten.
Der Titel der Dissertation ist in der Promotionsurkunde anzuführen. Fur folgende Fragen wird insbesondere auf die Bestimmungen des Allg.Hochschulstudiengesetzes hingewiesen:
Gemäß Rechtsauskunft des Bundesministeriums fur Wissenschaft und Forschung (GZ.68 457/7.15/83 vom 21.6.1983) können die Bestimmungen des § 25/3 (Rigorosale Prüfung aus dem Dissertationsfach nach der Approbation der Dissertation und "Verteidigung der Dissertation") auf die Studienrichtung Medizin nicht angewendet werden.
Zeitpunkt der Dissertation: Lt.Empfehlung der Studienkommission kann mit der Erarbeitung einer Dissertation begonnen werden: In Fächern des l.und 2.Studienabschnittes nach erfolgreicher Ablegung der rigorosalen Teilprüfung im betreffenden Fach; in Fächern des 3.Studienabschnittes nach erfolgreicher Ablegung der letzten Teilprüfung des 2.Studienabschnittes.
Die Dissertation kann unmittelbar nach Fertigstellung beim Präses der Prüfungskommission eingereicht werden.
Probleme, die in dieser Empfehlung noch nicht geregelt werden können, mögen mit dem Vorsitzenden der Studienkommission in der routinemäßigen Sprechstunde erörtert werden.
Pflichtfamulatur
Die Pflichtfamulatur dauert 16 Wochen, davon sind mindestens je 4 wochen in "Innerer Medizin" und in "Chirurgie" zu absolvieren. Die verbleibenden 8 Wochen kann der Studierende nach seiner Wahl gestalten. Mit der Pflichtfamulatur kann erst nach erfolgreichem Abschlufß des ersten Rigorosums, nach erfolgreicher Ablegung des Vorprüfung aus "Medizinischer Psychologie" und nach Besuch der propädeutisch-klinischen Lehrveranstaltungen begonnen werden; sie ist vor der letzten Teilprufung des 3.Rigorosums erfolgreich zu beenden (siehe Punkt 2a "Anrechnung").
1. Ort der Pflichtfamulatur
1.1
Die Pflichtfamulatur wird in den im Vorlesungsverzeichnis (Kapitel "Pflichtfamulatur") angebotenen Lehrveranstaltungen absolviert. Der Studierende vereinbart seine Teilnahme direkt rnit dem Leiter der Lehrveranstaltung (siehe Telefonnummer im Vorlesungsverzeichnis).
1.2.
Die Pflichtfamulatur kann auch an Krankenhausabteilungen abgeleistet werden, an denen das Recht zurAusbildung zum Praktischen Arzt oder zum Facharzt besteht. Derartige Famulaturzeiten bedürfen jedoch der nachträglichen Anerkennung durch die Studienkommission.
2. Anrechnung der Pflichtfamulatur
2.1.
Für eine Pflichtfamulatur gemäß Vorlesungsverzeichnis ist vom Leiter der Lehrveranstaltung ein Zeugnis (F 13/201 a) auszustellen. Die Studierenden erhalten das Formular im Dekanat, Prüfungsreferat oder bei der Fakultatsvertretung (AKH Ebene 06).
2.2.
Für die Famulaturzeiten an anderen Abteilungen gemäß Punkt 1.2 ist zur Bestätigung das Formular F 13/201 b (enthält Ansuchen um nachträgliche Anrechnung) zu verwenden.
2.3.
Hat der Student mindestens 16 Wochen Pflichtfamulatur inskribiert und an mindestens 16 Wochen Pflichtfamulatur mit Erfolg teilgenommen, so reicht er am Dekanat um Anrechnung ein. Die Zeugnisse (bzw.Bestätigungen gemäß 2.2.) werden zusammen mit dem Antragsformular zur Anrechnung der gesamten Pflichtfamulatur vorgelegt (F 13/201 c).
3. Empfehlungen der Studienkommission
3.1.
Die Pflichtfamulatur soll erst nach Besuch der Lehrveranstaltungen "Klinische Propädeutik" (im 2.Rigorosum) und des Kurses "Physikalische Krankenuntersuchung" begonnen werden.
3.2.
Der Besuch der im Vorlesungsverzeichnis angekündigten Pflichtfamulatur (1.1.) wird empfohlen, u.a.aus Gründen der Haftmmpflichtversicherung fur inskribierte Studierende.3.3. Kürzere als zweiwöchige Famulaturteile werden nicht anerkannt.3.4. In einer Abteilung darf jeweils nur eine Lehrveranstaltung, d.h.Pflichtfamulatur oder Pflicht("Intensiv")praktikum, zur gegebenen Zeit abgehalten werden.
1. Bildungsziele der Prüfungsfächer
(Beilage)
2. Bildungsziele der vertieften Ausbildung
(gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin) (auf Anfrage)