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Beachten Sie:
Ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages ist innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.
Ein Antrag auf Rückerstattung ist zu stellen (Schalter 7 in der Studien- und Prüfungsabteilung), wenn die bzw. der Studierende
- einen Mehrbetrag entrichtet hat, in der Höhe des den Studienbeitrag übersteigenden Betrages,
- den vorgeschriebenen Studienbeitrag entrichtet hat, dieser jedoch auf Grund des verspäteten Einlangens keine Fortsetzungsmeldung bewirken konnte,
- einen unvollständigen Studienbeitrag entrichtet hat und die Eigenschaft des beitragspflichtigen Studierenden verloren hat, in der Höhe der Falscheinzahlung,
- den vorgeschriebenen Studienbeitrag entrichtet hat, jedoch in Folge für das betreffende Semester ein Erlasstatbestand (bitte dem Link folgen und zuerst den Antrag auf Erlass stellen) wirksam wurde,
- den vorgeschriebenen Studienbeitrag entrichtet hat, die bzw. der Studierende jedoch noch vor dem Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters die Eigenschaft einer bzw. eines beitragspflichtigen Studierenden verliert,
- wegen eines Studienabschlusses, der auf Grund des Fortwirkens der Fortsetzungsmeldung des Vorsemesters auch ohne Beitragszahlung für das aktuelle Semester möglich gewesen wäre,
- wegen Ablebens, (Nachlassverwalter)
- wegen eines Studienabbruchs, sofern für das unmittelbar vorangegangene Semester eine Fortsetzungsmeldung vorliegt,
- wegen eines Studienabbruchs, sofern im aktuellen Semester noch zu keiner Prüfung angetreten und keine wissenschaftliche Arbeit zur Beurteilung eingereicht wurde.
An der Medizinischen Universität Wien wird nur der Studienbeitrag rückerstattet. Den ÖH-Beitrag müssen sie bei der Österreichischen Hochschülerschaft beantragen.
Rückerstattung des Studienbeitrages
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eidesstattliche Erklärung für die Beendigung des Studiums
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eidesstattliche Erklärung für die Zurückziehung des Studiums
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