(1) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten persönlich und gewissenhaft zu verrichten.
(2) Ist im Arbeitsvertrag ein Ausbildungsziel vereinbart, hat sich der/ die ArbeitnehmerIn zu bemühen, die vereinbarte Ausbildung in der vertraglich vorgesehenen Zeit erfolgreich zu absolvieren.
(3) Arbeitsort ist die Gemeinde, in der die Universität ihren Sitz hat. Der/ die ArbeitnehmerIn ist jedoch verpflichtet, seine/ ihre Arbeitsleistung auch an anderen vom Arbeitgeber bestimmten Orten im Inland und im Ausland sowie in Gesellschaften zu verrichten, an denen die Universität mehrheitlich beteiligt ist. Bei Wechsel des regelmäßigen Arbeitsortes ist die Mitwirkung des Betriebsrates sicherzustellen.
(4) Soll der/ die ArbeitnehmerIn regelmäßig an Arbeitsorten in mehreren Gemeinden tätig werden, ist dies im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) festzulegen. Wird ein/e ArbeitnehmerIn regelmäßig an Arbeitsorten in mehr als zwei Gemeinden eingesetzt, gilt der Weg von und zum weitest entfernten dieser Arbeitsorte als Dienstreise (§ 62).
(5) Hat der/ die ArbeitnehmerIn Teile seiner/ ihrer Arbeit außerhalb von Arbeitsstätten des Arbeitgebers (insbesondere bei Telearbeit) oder im Ausland zu verrichten, ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Die Mitwirkung des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleibt unberührt.