UNI Kollektivvertrag 2007

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You Avatar Endlich haben wir einen Kollektivvertrag! Eigentlich haben wir ja nur den Text; ob die Regierung das auch finanziert, ist noch nicht klar. Aber zumindest kann man mal überlegen, welche Konsequenzen das für uns hat.


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§ 1. Vertragspartner

Vertragspartner dieses Kollektivvertrages sind der
Dachverband der Universitäten,
p.A. Österreichische Rektorenkonferenz,
A-1090 Wien, Liechtensteinstraße 22,

einerseits und der

Österreichische Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft öffentlicher Dienst,
A-1010 Wien, einfaltstraße 7,

andererseits.

§ 2. Geltungsbereich

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt
a) räumlich für das Gebiet der Republik Österreich;
b) fachlich für alle dem Dachverband angehörenden Universitäten gemäß §6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG);
c) persönlich für alle ArbeitnehmerInnen der Universitäten, deren Arbeitsverhältnis mit der Universität nach dem 31. Dezember 2003 begründet oder deren Arbeitsverhältnis gemäß § 134 UG auf die Universität übergeleitet wurde, sofern in § 71 Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Dieser Kollektivvertrag gilt darüber hinaus auch

1. für ArbeitnehmerInnen der Universitäten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2004 zum Rechtsvorgänger der Universität begründet worden war und die innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages eine Übertrittserklärung gemäß § 126 Abs. 5 oder 7 UG abgegeben haben;

2. für den Universitäten zugewiesene Beamten/ Beamtinnen,
a) die innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklärt haben und gemäß § 125 Abs. 9 UG in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität aufgenommen wurden; oder
b) mit denen sonst eine entsprechende Übertrittsvereinbarung getroffen wurde, wobei Übertritts- oder Austrittserklärungen unwirksam sind, wenn sie eine Bedingung enthalten.

(3) Der Kollektivvertrag gilt nicht für Mitglieder des Rektorates sowie für Volontäre/Volontärinnen.

§ 3. Geltungsbeginn und Geltungsdauer

(1) Dieser Kollektivvertrag tritt am xx.xx.2007 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. September eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3) Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.

§ 4. Betriebsvereinbarungen

In folgenden Angelegenheiten dürfen unbeschadet gesetzlicher Ermächtigungen durch Betriebsvereinbarung ergänzende Regelungen zu diesem Kollektivvertrag getroffen werden:

  • 1. Richtlinien für das MitarbeiterInnengespräch (§ 9 Abs. 4);
  • 2. Voraussetzungen und Modalitäten für den Anspruch auf Bildungsurlaub (§ 11 Abs. 1);
  • 3. Voraussetzungen und Modalitäten für den Anspruch auf Sabbatical (§ 11 Abs. 3);
  • 4. Präzisierung des Begriffes „wesentliche dienstliche Interessen“ im Hinblick auf Nebenbeschäftigungen (§ 12 Abs. 2);
  • 5. Richtlinien für den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen (§ 27 Abs. 8);
  • 6. Bildung von weiteren Lehrveranstaltungskategorien bei Lektoren/ Lektorinnen (§ 29 Abs. 3);
  • 7. Zulassung der Betrauung mit Lehrtätigkeiten zu außergewöhnlichen Zeiten (§31 Abs. 5);
  • 8. Voraussetzungen und Modalitäten für den Anspruch auf Studienurlaub für Assistenzprofessoren/Assistenzprofessorinnen, assoziierte Professoren/ Professorinnen sowie Senior Scientists, Senior Artists und Senior Lecturer (§ 33 Abs. 1);
  • 9. Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes der Normalarbeitszeit beim allgemeinen Universitätspersonal (§ 34 Abs. 3);
  • 10. Zulassung der Betrauung mit Lehrtätigkeiten und mit Patientenversorgung zu außergewöhnlichen Zeiten für ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z 1 sowie für ArbeitnehmerInnen gemäß § 43 und § 44, die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität ärztlich oder zahnärztlich verwendet werden und dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen (§ 40 Abs. 4);
  • 11. Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes der Normalarbeitszeit für ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 (mit Ausnahme von ArbeitnehmerInnen gemäß § 43 und § 44), die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität verwendet werden und dem KA-AZG unterliegen (§ 41 Abs. 3);
  • 12. die Betrauung mit Tätigkeiten in der Patientenversorgung zu außergewöhnlichen Zeiten (§ 41 Abs. 3);
  • 13. besondere Auszahlungstermine für das Entgelt von wissenschaftlich/ künstlerischen ProjektmitarbeiterInnen (§ 49 Abs. 12);
  • 14. Verfahren und Modalitäten für die Überprüfung einer Einreihung des allgemeinen Universitätspersonals (§ 50 Abs. 7);
  • 15. Festlegung zusätzlicher Qualifikationskriterien für den Expert(inn)enstatus (§52 Abs. 3);
  • 16. besondere Auszahlungstermine für das Entgelt von ProjektmitarbeiterInnen in nicht wissenschaftlicher/ künstlerischen Verwendung (§ 54 Abs. 4);
  • 17. abweichende Festlegung des Eigenanteils für den Fahrtkostenzuschuss (§ 61 Abs. 3);
  • 18. Voraussetzungen und Modalitäten sowie Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen (§ 62 Abs. 3);
  • 19. Zuschüsse zum Besuch von in den Aufgaben des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin begründeten Fortbildungsveranstaltungen etc. (§ 62 Abs. 4);
  • 20. Voraussetzung und Ausmaß einer Jubiläumszuwendung (§ 63 Abs. 1);
  • 21. Voraussetzungen und Modalitäten eines Gehaltsvorschusses (§ 63 Abs. 2).
  • § 5. Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen

    (1) Die Bestimmungen des 2. Teils des Kollektivvertrags gelten für alle ArbeitnehmerInnen der Universitäten, soweit nicht Sonderbestimmungen für die Medizinischen Universitäten und die Veterinärmedizinische Universität etwas anderes vorsehen.

    (2) ArbeitnehmerInnen der Universitäten sind:
    1. Angehörige des wissenschaftlichen (künstlerischen) Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 UG); oder
    2. Angehörige des allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 3 UG).

    § 6. Arbeitsvertrag, Dienstzettel

    Jeder/ Jede ArbeitnehmerIn erhält vom Arbeitgeber unverzüglich nach Arbeitsantritt einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, die den Vorschriften des § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zu entsprechen hat.

    § 7. Probezeit

    Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probemonat (§ 19 Abs. 2 Angestelltengesetz [AngG]). In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen nach § 25.

    § 8. Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin

    (1) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten persönlich und gewissenhaft zu verrichten.

    (2) Ist im Arbeitsvertrag ein Ausbildungsziel vereinbart, hat sich der/ die ArbeitnehmerIn zu bemühen, die vereinbarte Ausbildung in der vertraglich vorgesehenen Zeit erfolgreich zu absolvieren.

    (3) Arbeitsort ist die Gemeinde, in der die Universität ihren Sitz hat. Der/ die ArbeitnehmerIn ist jedoch verpflichtet, seine/ ihre Arbeitsleistung auch an anderen vom Arbeitgeber bestimmten Orten im Inland und im Ausland sowie in Gesellschaften zu verrichten, an denen die Universität mehrheitlich beteiligt ist. Bei Wechsel des regelmäßigen Arbeitsortes ist die Mitwirkung des Betriebsrates sicherzustellen.

    (4) Soll der/ die ArbeitnehmerIn regelmäßig an Arbeitsorten in mehreren Gemeinden tätig werden, ist dies im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) festzulegen. Wird ein/e ArbeitnehmerIn regelmäßig an Arbeitsorten in mehr als zwei Gemeinden eingesetzt, gilt der Weg von und zum weitest entfernten dieser Arbeitsorte als Dienstreise (§ 62).

    (5) Hat der/ die ArbeitnehmerIn Teile seiner/ ihrer Arbeit außerhalb von Arbeitsstätten des Arbeitgebers (insbesondere bei Telearbeit) oder im Ausland zu verrichten, ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Die Mitwirkung des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleibt unberührt.

    § 9. Pflichten des/ der Vorgesetzten

    (1) Der/ die Vorgesetzte ist verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen ihren Fähigkeiten entsprechend einzusetzen und ihr dienstliches Fortkommen sowie ihre berufliche Fortbildung zu fördern.

    (2) Der/ die Vorgesetzte hat für eine den jeweiligen Aufgaben entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen und darauf zu achten, dass die ArbeitnehmerInnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können. Bei der Verteilung der Aufgaben und Festlegung der Arbeitszeit ist auf etwaige Kinderbetreu- ungspflichten der ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen.

    (3) Wird mit dem/ der ArbeitnehmerIn ein Ausbildungsziel vereinbart, so hat dies so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Erfüllung während der Vertragsdauer möglich ist. Der Arbeitgeber hat dem/ der ArbeitnehmerIn ausreichend Zeit zur Erreichung des Zieles zu gewähren und ihm/ ihr jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Zielerreichung erforderlich sind.

    (4) Der/ die LeiterIn einer Organisationseinheit gemäß § 20 Abs. 5 UG oder der/die sonst verantwortliche Vorgesetzte ist verpflichtet, einmal im Kalenderjahr mit den ihm/ ihr unterstellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nachweislich ein Mitarbeiter(innen)gespräch zu führen. Dabei sind jedenfalls
    a) das Arbeitsziel der Organisationseinheit sowie ihre Aufgabenstellung im Folgejahr und der Beitrag des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin daran, die Auswertungeiner bereits vereinbarten Ergebniserreichung, sowie
    b) die Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin notwendig und zweckmäßig sind und durch die dem/ der ArbeitnehmerIn auch eine längerfristige berufliche Entwicklung eröffnet werden soll, zu erörtern. Auf Verlangen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin oder des Leiters/ der Leiterin der Organisationseinheit (des/ der verantwortlichen Vorgesetzten) ist ein Mitglied des für den/ die ArbeitnehmerIn zuständigen Betriebsrates oder ein sonstiger/ eine sonstige ArbeitnehmerIn der Universität als Vertrauensperson beizuziehen. Nähere Regelungen des Mitarbeiter(innen)gespräches können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

    § 10. Fortbildung, Ausbildungskosten

    (1) Der/ die ArbeitnehmerIn ist zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet und hat an vom Arbeitgeber angeordneten Fortbildungsveranstaltungen unter Fortzahlung des Entgelts teilzunehmen. Zu anderen Fortbildungsveranstaltungen kann unbeschadet von § 11 eine Freistellung von der Arbeitsleistung mit oder ohne Entfall der Bezüge gewährt werden.

    (2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die von ihm über die Gehaltskosten des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin hinaus aufgewendeten Kosten für eine von ihm überwiegend finanzierte Ausbildung zurückzuverlangen, wenn diese Kosten Euro 2.000,- übersteigen, und der/ die ArbeitnehmerIn innerhalb von vier Jahren nach Abschluss (eines selbständig verwertbaren Teiles) dieser Ausbildung durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Selbstkündigung oder durch vom/ von der ArbeitnehmerIn verschuldete Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Rückersatz verringert sich mit jedem vollen Monat, um den das Arbeitsverhältnis nach Abschluss (eines selbständig verwertbaren Teiles) der Ausbildung weiter besteht, um zwei Prozent der vom Arbeitgeber aufgewendeten Kosten.