Wiener Biometrische Sektion

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Statuten der Wiener Sektion der Internationalen Biometrischen Gesellschaft, Region Österreich-Schweiz

  1. Ziel dieser Sektion ist die Förderung biometrischer Methoden am Ort der Sektion unter besonderer Berücksichtigung von Problemen der Anwendung.
  2. Mitglied der Wiener Sektion ist, wer Mitglied der Internationalen Biometrischen Gesellschaft ist und schriftlich seinen Beitritt zur örtlichen Sektion erklärt.
  3. Für die Grundrechte und -pflichten der Mitglieder und des Vorstandes der Sektion sind die Satzungen und Reglemente der Internationalen Biometrischen Gesellschaft sowie die By-Laws der Region Österreich-Schweiz verbindlich.
  4. Der Vorstand der Sektion besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier. Der Präsident der Sektion ist Mitglied des Beirates der österreichisch-schweizerischen Region.
  5. Der Kassier der Sektion erstellt eine Jahresabschlußrechnung zu Handen des Regionsvorstandes.
  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt anläßlich der mindestens einmal in zwei Jahren stattfindenden Mitgliederversammlung. Das relative Mehr der in der Mitgliederversammlung Anwesenden entscheidet. Die Amtsperiode des Präsidenten der Sektion sollte 2 Jahre nicht überschreiten.
  7. Mindestens einmal in zwei Jahren berichtet der Vorstand - anläßlich einer Mitgliederversammlung der Region - über seine Tätigkeit.
  8. Die Sektion hat keine finanziellen Ansprüche oder Verpflichtungen an die Region.

 

Anmerkung: Da die Wiener Sektion keine Mitgliedsbeiträge einhebt und über keine geregelte finanzielle Basis verfügt, wurde die Funktion des Kassiers aufgelöst.