|
In Tabelle 1b sind die höchstzulässigen Aktivitäten von Gammastrahlern in C-wertigen Arbeitsräumen angeführt.
Wichtig! Für Radionuklide, die in Tabelle 1b nicht angeführt sind, bestimmt der örtlich zuständige Strahlenschutzbeauftragte nach Rücksprache mit dem ZAL den Typ des jeweils geeigneten Entsorgungsbehälters.
|
|