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Arbeiten mit radioaktiven Stoffen dürfen nur in Arbeitsplätzen der Type C, B, oder A durchgeführt werden. Welcher Arbeitsplatz vorhanden sein muss hängt im konkreten Fall von dem verwendeten Radionuklid, der Aktivität, in welcher Form das Radionuklid vorliegt (umschlossene Quelle, flüssig, gasförmig usw.) sowie von der Arbeitsmethode ab.
Offene radioaktive Stoffe dürfen nicht mit bloßen Händen berührt, Lösungen nicht mit dem Mund pipettiert werden.
Arbeiten, bei denen mit einer radioaktiven Verunreinigung der Luft gerechnet werden muss müssen unter einer Absaughaube ausgeführt werden.
An Arbeitsplätzen dürfen radioaktive Stoffe nur so lange und nur in solchen Mengen vorhanden sein als sie für den Arbeitsvorgang erforderlich sind. Nicht benötigte radioaktive Stoffe sind gemäß den hiefür geltenden Bestimmungen zu verwahren.
Wichtig: Radioaktive Abfälle sind getrennt nach Abfallkategorien zu sammeln und zu lagern.
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