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Radioaktive Stoffe müssen während der Zeit in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich für Aufbewahrungszwecke bestimmten Einrichtungen wie Schränken, Tresoren oder eigenen Aufbewahrungsräumen unter Verschluss gehalten werden.
Diese Einrichtungen müssen gewährleisten, dass Personen keiner höheren Exposition ausgesetzt sein können als einem Zwanzigstel der für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A höchstzulässigen Dosis entspricht.
Befinden sich diese Einrichtungen in Kontrollbereichen so dürfen Personen keiner höheren Exposition ausgesetzt sein als einem Sechstel der für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A höchstzulässigen Dosis entspricht.
Keinesfalls darf die Ortsdosisleistung der austretenden Strahlung 0,5mSv/h in 0,05m Entfernung und 25µSv/h in 1m Entfernung von der Oberfläche der Einrichtung überschreiten.
Wenn sich Aufbewahrungseinrichtungen in Räumen befinden die nur der Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienen so kann die Begrenzung der Ortsdosisleistung in 0,05m Abstand von der Oberfläche entfallen. Weiters darf die von jeder einzelnen Einrichtung herrührende Ortsdosisleistung in 1m Entfernung von der Oberfläche bis zu 100µSv/h betragen.
Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
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Werden mehrere radioaktive Stoffe in einer Einrichtung aufbewahrt so sind sie derart abzuschirmen, dass durch das Einbringen oder die Entnahme eines Stoffes die Abschirmung der übrigen nicht beeinträchtigt wird. Aus der Beschriftung der Behälter müssen Anzahl, Aktivität und weitere erforderliche Daten der verwahrten Strahlenquellen ersichtlich sein. Können radioaktive Stoffe eine Kontamination der Luft verursachen so müssen entsprechende Entlüftungseinrichtungen vorhanden sein. Über die Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen.
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