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Offene pulverförmige, flüssige oder gasförmige radioaktive Stoffe müssen in unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden oder die Gefäße müssen sich in unzerbrechlichen, dichten, verschließbaren Behältern befinden.
Bei flüssigen Stoffen müssen diese Behälter soviel saugfähiges Material enthalten dass die ganze Flüssigkeitsmenge aufgenommen werden kann. Diese Behälter müssen so groß sein, dass sie das Volumen der radioaktiven Stoffe einschließlich der Gefäße für diese und das aufsaugende Material aufnehmen können.
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