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sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen mit dem Vermerk "RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein |
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sie müssen so beschaffen sein, dass die mit der Beförderung beschäftigten Personen den erforderlichen Abstand einhalten können |
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sie müssen Alpha- und Betastrahlung zur Gänze absorbieren und sonstige Strahlung derart schwächen, dass die Ortsdosisleistung weder 2mSv/h in 0,1m Entfernung von der Oberfläche noch 0,1mSv/h in 1m Entfernung von ihrer Oberfläche überschreitet |
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sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger, flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe, die in einem zerbrechlichen Gefäß enthalten sind, unzerbrechlich sein |
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