BEFÖRDERUNG RADIOAKTIVER STOFFE


Beförderung radioaktiver Stoffe innerhalb von Betrieben

Radioaktive Stoffe dürfen nur in Schutzbehältern befördert werden die folgenden Anforderungen entsprechen:

sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen mit dem Vermerk "RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein

sie müssen so beschaffen sein, dass die mit der Beförderung beschäftigten Personen den erforderlichen Abstand einhalten können

sie müssen Alpha- und Betastrahlung zur Gänze absorbieren und sonstige Strahlung derart schwächen, dass die Ortsdosisleistung weder 2mSv/h in 0,1m Entfernung von der Oberfläche noch 0,1mSv/h in 1m Entfernung von ihrer Oberfläche überschreitet

sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger, flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe, die in einem zerbrechlichen Gefäß enthalten sind, unzerbrechlich sein




Arbeiten mit radioaktiven Stoffen


Kennzeichnung radioaktiver Stoffe


Aufbewahrung radioaktiver Stoffe


Aufbewahrungsgefäße für radioaktive Stoffe


Beförderung radioaktiver Stoffe