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Die Kennzeichnungsangaben müssen an den radioaktiven Stoffen, deren Behältnissen sowie an Gegenständen oder Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Ist dies nicht möglich so müssen die Kennzeichnungsangaben aus einem beigelegtem Begleitschein zu entnehmen sein. In diesem Fall sind das Strahlenwarnzeichen oder nur der Vermerk "RADIOAKTIV" und eine mit dem Begleitschein übereinstimmende Kennzahl an den Objekten selbst anzubringen.
Werden die Arbeiten mit offenen radioaktive Stoffen unter Anwendung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt so ist für die Dauer dieser Arbeitsvorgänge eine Kennzeichnung der radioaktiven Stoffe nicht erforderlich.
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