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die Oberflächen der Fußböden und Wände dürfen Flüssigkeiten nicht adsorbieren; sie müssen flüssigkeitsundurchlässig und entsprechend widerstandsfähig sein |
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die Räume dürfen nur über Umkleideräume mit Duschen zugänglich sein |
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Räume mit Arbeitsplätzen der Type A sind unter Aufrechterhaltung eines genügenden Unterdruckes dauernd und angemessen künstlich zu belüften |
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bei miteinander in Verbindung stehenden Räumen muss der Unterdruck von Räumen mit geringerem zu Räumen mit größerem Kontaminationsrisiko zunehmen |
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der Unterdruck in Arbeitskammern und Arbeitsräumen muss auch bei Ausfall der normalen Stromversorgung sichergestellt sein |
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die abgesaugte Luft ist über Filter, deren Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist, ins Freie abzuleiten |
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Kontaminierte Filtermaterialien sind als radioaktiver Abfall zu entsorgen |
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Oberflächen und Luft sind in regelmäßigen Zeitabständen und bei Erfordernis auf Kontamination zu prüfen; über die Ergebnisse der Messungen sind Aufzeichnungen zu führen |
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Arbeitsplätze der Type A sind erforderlichenfalls auch außerhalb der Betriebszeit zu überwachen |
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Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen deutlich so gekennzeichnet sein, daß ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der den Arbeitsplätzen der Type A zugehörigen Räume getragen werden und sind gesondert zu verwahren |
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bei Arbeiten mit Inkorporations- oder Kontaminationsrisiko größeren Ausmaßes sind Atemschutzgeräte oder dicht schließende, mit Atemschutz ausgestattete Schutzanzüge zu tragen |
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in Schutzanzügen arbeitende Personen müssen mit einer weiteren Person in Verbindung stehen |