ARBEITSPLATZ DER TYPE B


Arbeitsplätze der Type B müssen in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen eingerichtet sein und dürfen nur den hiezu befugten Personen zugänglich sein.

Für Arbeitsplätze der Type B und für Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten die Bestimmungen für Arbeitsplätze der Type C sowie die folgenden Bestimmungen:

Räume, in denen Arbeitsplätze der Type B eingerichtet sind, müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden

die Oberfläche des Fußbodens darf Flüssigkeiten nicht adsorbieren und muss entsprechend widerstandsfähig sein

Wände müssen bis zu 3 m Höhe mit einer abwaschbaren, widerstandsfähigen und undurchlässigen Schutzschicht versehen sein; ist die Raumhöhe geringer, so muss auch die Decke diesen Anforderungen entsprechen

Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, müssen in einer geschlossenen Arbeitskammer mit Unterdruck oder einem Isotopenabzugsschrank durchgeführt werden

für Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind Geräte wie Distanzwerkzeuge oder Manipulatoren zu verwenden, die den erforderlichen Abstand zu diesen Stoffen gewährleisten

Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der den Arbeitsplätzen der Type B zugehörigen Räumen getragen werden




Arbeitsplatz der Type C


Arbeitsplatz der Type B


Arbeitsplatz der Type A