ARBEITSPLATZ DER TYPE C


Arbeitsplätze der Type C müssen folgenden Anforderungen entsprechen:


sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen mit dem Vermerk "RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein

der Zutritt darf nur den hiezu befugten Personen gestattet werden

sie müssen ausreichend belüftet und beleuchtet werden können

Wände, Fußböden und Einrichtungsgegenstände müssen glatte Oberflächen besitzen und leicht zu reinigen sein

es dürfen nur die unbedingt erforderlichen Einrichtungsgegenstände vorhanden sein

Arbeitsflächen müssen glatt und widerstandsfähig sein und dürfen Flüssigkeiten nicht adsorbieren

es müssen geeignete Waschgelegenheiten und erforderlichenfalls Duschanlagen zur Verfügung stehen

es muss ein eigenes Laboratoriumsbecken vorhanden sein, das zur Dekontaminierung von Gegenständen, nicht aber zur Reinigung der Hände dient; hierauf ist mit Anschlag hinzuweisen

erforderlichenfalls müssen zum Schutze von Personen entsprechende Abschirmungen gegen Strahlung vorhanden sein

in Räumen, in den sich Arbeitsplätze der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände eingebracht werden, die nicht zur Durchführung von Arbeiten unbedingt erforderlich sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren, Arzneimittel oder Kosmetika

Papiertaschentücher und Papierhandtücher sind in geeigneter Weise zur Verfügung zu halten und zu verwenden

kontaminierte Papiertaschentücher und Papierhandtücher sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln

an Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten

die Oberflächen sind in regelmäßigen Zeitabständen und bei Erfordernis auf Kontamination zu prüfen




Arbeitsplatz der Type C


Arbeitsplatz der Type B


Arbeitsplatz der Type A