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sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen mit dem Vermerk "RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein |
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der Zutritt darf nur den hiezu befugten Personen gestattet werden |
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sie müssen ausreichend belüftet und beleuchtet werden können |
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Wände, Fußböden und Einrichtungsgegenstände müssen glatte Oberflächen besitzen und leicht zu reinigen sein |
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es dürfen nur die unbedingt erforderlichen Einrichtungsgegenstände vorhanden sein |
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Arbeitsflächen müssen glatt und widerstandsfähig sein und dürfen Flüssigkeiten nicht adsorbieren |
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es müssen geeignete Waschgelegenheiten und erforderlichenfalls Duschanlagen zur Verfügung stehen |
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es muss ein eigenes Laboratoriumsbecken vorhanden sein, das zur Dekontaminierung von Gegenständen, nicht aber zur Reinigung der Hände dient; hierauf ist mit Anschlag hinzuweisen |
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erforderlichenfalls müssen zum Schutze von Personen entsprechende Abschirmungen gegen Strahlung vorhanden sein |
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in Räumen, in den sich Arbeitsplätze der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände eingebracht werden, die nicht zur Durchführung von Arbeiten unbedingt erforderlich sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren, Arzneimittel oder Kosmetika |
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Papiertaschentücher und Papierhandtücher sind in geeigneter Weise zur Verfügung zu halten und zu verwenden |
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kontaminierte Papiertaschentücher und Papierhandtücher sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln |
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an Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten |
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die Oberflächen sind in regelmäßigen Zeitabständen und bei Erfordernis auf Kontamination zu prüfen |