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Alle Tätigkeiten und Einrichtungen im Strahlenbereich basieren letzendlich auf den Richtlinien und Verordnungen der EU Komission, nationalen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen sowie nationalen und internationalen Normen.
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Strahlenschutzgesetz, Konsolidierte Fassung 2004 strschgfass2004konsol21.pdf [270 KB]
Allgemeine Strahlenschutzverordnung vom 1. Juni 2006 allgstrschv2006.pdf [400 KB]
, allgstrschv2006anlagen.pdf [2.351 KB]
Medizinische Strahlenschutzverordnung vom 28. Oktober 2004 Diese Verordnung gilt zusätzlich zur bestehenden Strahlenschutzverordnung und tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. medstschvo.pdf [425 KB]
, medstschvoanlage.pdf [39 KB]
Erlass zur Anwendung der EU-Richtlinen in der Medizin vom 10. Mai 2000 Zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien auf dem Gebiete des Strahlenschutzes im Bereich der Medizin erlassanwendeurichtlinien10052000.pdf [144 KB]
Erlass zur Qualitätssicherung in der Medizin vom 3. Juli 2001 Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle auf dem Gebiet des Strahlenschutzes im Bereich der Medizin erlassqualitaetssicherung03072001.pdf [150 KB]
Lieraturverzeichnis zur Qualitätssicherung in der Medizin qualitaetssicherungliteratur.pdf [37 KB]
Richtlinie 96/29/EURATOM DES RATES vom 13.Mai 1996 (Strahlenschutzgrundnorm) Zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen richtlinie9629euratom13051996strahlenschutzgru.pdf [780 KB]
Richtlinie 96/29/EURATOM DES RATES vom 13.Mai 1996, englische Kurzfassung (Strahlenschutzgrundnorm) 9629grundnormen.pdf [194 KB]
Richtlinie 97/43/EURATOM DES RATES vom 30.Juni 1997 (Patientenschutzrichtlinie) Über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei Medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom richtlinie9743euratom30071997patientenschutzri.pdf [661 KB]
Achtung Fehler! Auf Seite 7 unter Punkt 3 findet sich folgende Textstelle: Ausnahmsweise kann ein einzelner Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 beschließen, dass eine Tätigkeit gegebenenfalls ohne weitere Prüfung im Einklang mit den Grundkriterien auch dann freigestellt werden kann, wenn die betreffenden Radionuklide von den Werten in Tabelle A abweichen, sofern die folgenden Kriterien unter allen vertretbaren Umständen erfüllt werden: a) Die von einer Einzelperson der Bevölkerung aufgrund der freigestellten Tätigkeit voraussichtlich aufgenommene effektive Dosis beträgt höchstens 10 SV jährlich, und.......... Vermutlich kam es bei der Erstellung der Pdf-Datei zu einem Konvertierungsfehler. Der tatsächliche Wert muss noch abgeklärt werden (vermutlich sollte es 10 mSv jährlich heißen).
Richtlinie 97/43/EURATOM DES RATES vom 30.Juni 1997, englische Kurzfassung (Patientenschutzrichtlinie) 9743patschutzn1997en.pdf [56 KB]
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