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Unter außergewöhnlichen von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen, mit Ausnahme von radiologischen Notstandssituationen, kann die zuständige Behörde, wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist, individuelle berufliche Strahlenexpositionen bestimmter Arbeitskräfte bewilligen, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten. Vorausgesetzt diese Strahlenexpositionen sind zeitlich begrenzt, auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt und liegen innerhalb der von den zuständigen Behörden für diesen speziellen Fall festgelegten Expositionshöchstwerte.
Dabei sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:
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besonders bewilligten Strahlenexpositionen dürfen nur beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A ausgesetzt werden |
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der Bewilligungsinhaber hat diese Expositionen im Voraus sorgfältig zu rechtfertigen und eingehend mit den freiwillig arbeitenden Arbeitskräften, ihren Vertretern, dem ermächtigten Arzt, sowie dem Strahlenschutzbeauftragten zu erörtern |
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den betreffenden Arbeitskräften sind im Voraus angemessene Informationen über die mit dieser Exposition verbundenen Gefahren und über die während dieser Vorgänge zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen zu vermitteln |
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alle mit besonders bewilligten Expositionen zusammenhängenden Dosen sind gesondert in den ärztlichen Aufzeichnungen einzutragen |
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Von Expositionen sind ausgeschlossen
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Auszubildende und Studierende |
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Schwangere und Frauen im gebärfähigen Alter |
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stillende Mütter, falls die Möglichkeit von Kontaminationen besteht |
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Personen, die in den vorangegangenen zwölf Monaten eine effektive Einzeldosis von mehr als 10mSv erhalten haben |
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Personen, die bereits eine unfallbedingte effektive Dosis von mehr als 100mSv erhalten haben |
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Die Überschreitung von Dosisgrenzwerten im Rahmen besonders bewilligter Expositionen rechtfertigt es nicht zwangsläufig, die Arbeitskraft ohne ihr Einverständnis von ihrer normalen Beschäftigung auszuschließen oder ihr einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.
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