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Die Auswertung der Personendosimeter, der Inkorporationsüberwachung und die Feststellung inkorporierter Aktivitäten darf nur von einer hiefür akkreditierten Messstelle vorgenommen werden.
Ergibt die Auswertung einer Personendosis die Überschreitung der höchstzulässigen Dosen, hat die auswertende Messstelle die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
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