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Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 3 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.
Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf
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