DOSISMESSSTELLE


Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 3 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.

Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über
die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf

ausreichende technische Ausstattung

Anzahl der Personen und deren Fachkunde

Qualitätssicherungssystem

Nachweisgrenzen

Messgenauigkeit

Verlässlichkeit des Leiters



verfügt.

Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes
eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation nachkommen kann.

Die Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen zur Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten Person

dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln

dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln

bei Überschreitung der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition unverzüglich dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft



zu melden.


Personendosimetrie


Inkorporationsüberwachung


Auswertung der Strahlenschutzmessungen


Dosismessstelle