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Der Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher mit dem Strahlenwarnzeichen und dem Vermerk „Vorsicht Strahlung“ zu kennzeichnen. |
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Der Zugang ist auf beruflich strahlenexponierte Personen, Patienten, Probanden und helfende Personen zu beschränken. |
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Falls erforderlich, sind zur Vermeidung der Ausbreitung radioaktiver Kontaminationen messtechnische Einrichtungen beim Zugang und Abgang von Personen und Gütern vorzusehen. |
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Die Ortsdosisleistung, die Raumluftaktivitätskonzentration bzw. Oberflächenkontamination sind im erforderlichen Umfang zu überwachen und aufzuzeichnen. |
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Es ist eine Kennzeichnung unter Angabe der Art des Bereichs, der Art der Strahlenquellen und der damit verbundenen Gefahren vorzusehen. |
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Hinsichtlich der Strahlenquellen und der auf sie bezogenen Tätigkeiten müssen den Strahlenrisiken entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen vorliegen. |
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Sperrbereiche sind Teile des Kontrollbereichs, in denen die Ortsdosisleistung mehr als 3mSv/h betragen kann. Sie sind zu kennzeichnen und so abzusichern, dass Personen nicht unkontrolliert in diese Bereiche gelangen können. |
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Für die Maßnahmen ist der Bewilligungsinhaber verantwortlich; er hat gegebenenfalls den Strahlenschutzbeauftragten beizuziehen. |