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die Belehrung der in Strahlenbereichen tätigen Personen. Die Belehrung dieser Personen hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus gegebenem Anlass wie nach Zwischenfällen oder Unfällen, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu erfolgen. |
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die nähere Planung und Festlegung von Art und Umfang technischer und sonstiger dem Strahlenschutz dienender Maßnahmen bei den einzelnen Arbeitsvorgängen sowie deren Überwachung im notwendigen Ausmaß |
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die Kontrolle für die Funktionstüchtigkeit der für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände |
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die Führung von Aufzeichnungen über die Belehrung |
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die Belehrung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche fallweise betreten müssen |
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die vorherige kritische Prüfung von Planungen für Anlagen aus der Sicht des Strahlenschutzes |
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die Festlegung erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen bei der Inbetriebnahme neuer oder umgebauter Strahlenquellen |
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die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften |
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die regelmäßige Kalibrierung der Messgeräte und regelmäßige Überprüfung ihrer einwandfreien Arbeitsweise und richtigen Verwendung |