AUSBILDUNGSNACHWEIS


Der Strahlenschutzbeauftragte oder die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person hat den erfolgreichen Abschluss

einer Universitätsausbildung humanmedizinischer Richtung oder

einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule oder

einer Ausbildung im gehobenen radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder

einer Ausbildung im gehobenen medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst

den erfolgreichen Abschluss einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6 der StSchVO, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Fachgebieten mit Erfolg besucht hat



nachzuweisen.

Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte.

Strahlenschutzbeauftragte und mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute weitere Personen haben die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen.


Ausbildungsnachweis


Aufgaben


Strahlenschutzbelehrung


Pflichten und Rechte