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einer Universitätsausbildung humanmedizinischer Richtung oder |
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einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule oder |
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einer Ausbildung im gehobenen radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder |
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einer Ausbildung im gehobenen medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst |
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den erfolgreichen Abschluss einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6 der StSchVO, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Fachgebieten mit Erfolg besucht hat |