PFLICHTEN UND RECHTE


Dem Strahlenschutzbeauftragen und den zu dessen Unterstützung mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten weiteren Personen ist zur Erfüllung ihrer Pflichten die hiefür notwendige Zeit unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des Betriebes einzuräumen.

Erforderlichenfalls ist diese Mindestzeit von der zuständigen Behörde festzusetzen.

Sind neben dem Strahlenschutzbeauftragten weitere Personen mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut, kann die zuständige Behörde unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des Betriebes die Einrichtung einer Strahlenschutzabteilung anordnen.

Der Zuständigkeitsbereich des Strahlenschutzbeauftragten und zutreffendenfalls der weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln, sofern Bewilligungsinhaber und Strahlenschutzbeauftragter nicht ident sind.


Ausbildungsnachweis


Aufgaben


Strahlenschutzbelehrung


Pflichten und Rechte