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Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, in dem zu vermerken ist, ob die untersuchte Person für die vorgesehene Tätigkeit gesundheitlich geeignet, bedingt geeignet oder ungeeignet ist, wobei gegebenenfalls zeitliche oder tätigkeitsspezifische Einschränkungen auszusprechen sind.
Eine Kopie dieses Zeugnisses ist der untersuchten Person zu überlassen.
Hält der Arbeitsinspektionsarzt oder die untersuchte Person die festgestellte gesundheitliche Beurteilung für unzutreffend, kann eine Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Behörde hat zumindest zwei weitere ärztliche Sachverständige zu hören.
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