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Personen, die für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen verantwortlich sind, müssen die ärztlichen Zeugnisse aufbewahren bis der Betreffende das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Arbeit. Diese Unterlagen sind der zuständigen Behörde sowie der zuständigen Unfallversicherung auf Verlangen vorzulegen.
Scheidet ein Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriften seiner ärztlichen Zeugnisse auszufolgen. Bei Zurücklegung oder Erlöschen der Bewilligung sind die Aufzeichnungen der zuständige Behörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zu übergeben.
Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der die Untersuchung durchführende Arzt von den Ergebnissen der physikalischen Kontrolle Kenntnis erhält.
Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der zuständigen Behörde zu melden. Die Behörde hat diese Untersuchung anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Kontrolluntersuchung als Ergebnis der Enduntersuchung.
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