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Theodor Billroth Preis der Ärztekammer für Wien und Forschungsfördrungspreis der Erste Bank

Anmelde- und Einreichfristen 
von: 25.05.2010 bis: 31.05.2010

Statuten des Theodor-Billroth-Preises der Ärztekammer für Wien

Artikel I
1. Zur Förderung wissenschaftlicher Arbeiten stiftet die Ärztekammer für Wien den „Theodor-Billroth-Preis der Ärztekammer für Wien”.
2. Der „Theodor-Billroth-Preis” wird alljährlich verliehen und ist mit 7500 Euro dotiert. Er ist maximal in drei Teile teilbar.
3. Wird in einem Jahr von der Verleihung aufgrund einer fehlenden Empfehlung seitens der Jury Abstand genommen, so wird der vorgesehene Betrag trotzdem bereitgestellt und soll in einem der folgenden Jahre für eine Erhöhung des Preises Verwendung finden.

Artikel II
Um die Verleihung dieses Förderungspreises können sich alle Angehörigen der Ärztekammer für Wien bewerben. Da der Theodor-Billroth-Preis der Ärztekammer für Wien sowohl der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als auch der Förderung der wissenschaftli-chen Tätigkeit in der freien Praxis dienen soll, sind Klinik-, Abteilungs- und Institutsvorstände (ausgenommen als Co-Autoren) von der Bewerbung ausgeschlossen.

Artikel III
1. Die Ausschreibung des Preises erfolgt alljährlich in der Mai-Ausgabe der „Mitteilungen der Ärztekammer für Wien”. Für die Einreichung der Arbeiten ist jeweils als Schlusstermin der 31. Mai festzusetzen.
2. Die Arbeiten sind beim Präsidium der Ärztekammer für Wien, Wien 1., Weihburggasse 10–12, in würdiger und druckreifer Form einzureichen. Sie sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Bei fremdsprachigen Publikationen, abgesehen von Einreichungen in der englischen Sprache, ist die Einreichung einer deutschen Übersetzung erforderlich.

Artikel IV
Die Arbeiten dürfen weder vor dem 1. Juni des Vorjahrs in schriftlicher Form veröffentlicht noch für einen anderen Preis eingereicht worden sein. Diese können auch durch den Entscheid der Jury für den Forschungsförderungspreis der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG Berücksichtigung finden. Sie sollen die Ergebnisse eigener wissenschaftlicher Tätigkeit beziehungsweise experimenteller Untersuchungen aus einem Fachgebiet der Medizin oder der Allgemeinmedizin zum Gegenstand haben.
Habilitationsschriften können nicht eingereicht werden. Von der Einreichung ebenfalls ausgeschlossen sind wissenschaftliche Arbeiten, die zum überwiegenden Teil im Rahmen eines Auslandsaufenthalts durchgeführt und von dieser ausländischen Institution publiziert werden.

Artikel V
1. Zur Beurteilung der Arbeiten wird vom Vorstand der Ärztekammer für Wien eine ärztliche Jury eingesetzt, die aus neun Mitgliedern besteht, wobei der Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen ist.
2. Zur Beurteilung der Arbeiten können beliebig viele (Fach-)Referenten herangezogen wer-den.

Artikel VI
1. Für die Verleihung des Preises oder dessen Teilung ist die einfache Mehrheit der Juroren erforderlich.
2. Die Verleihung des Preises erfolgt in feierlicher Form durch das Präsidium der Ärztekam-mer für Wien.
3. Gegen die Entscheidung der Jury ist kein Rechtsmittel zulässig.

Artikel VII
Eine Abänderung dieser Statuten kann nur über Beschluss des Vorstands der Ärztekammer für Wien bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder erfolgen.

Statuten des Forschungsförderungspreises der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG

Artikel I
1. Zur Förderung der wissenschaftlichen Tätigkeit der Ärzte in Wien stiftet die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG einen Preis.
2. Der Preis trägt den Namen „Forschungsförderungspreis der Erste Bank der oesterreichi-schen Sparkassen AG”.
3. Der „Forschungsförderungspreis der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG” wird alljährlich verliehen und ist mit 7500 Euro dotiert. Er ist maximal in drei Teile teilbar.
4. Wird in einem Jahr von der Verleihung aufgrund einer fehlenden Empfehlung seitens der Jury Abstand genommen, so wird der vorgesehene Betrag trotzdem bereitgestellt und soll in einem der folgenden Jahre für eine Erhöhung des Preises Verwendung finden.

Artikel II
Um die Verleihung dieses Förderungspreises können sich alle im Bereich Wien tätigen Ärzte bewerben. Dies gilt auch für promovierte Mediziner, die nicht Mitglied der Ärztekammer sind.

Artikel III
1. Die Ausschreibung des Preises erfolgt alljährlich in der Mai-Ausgabe der „Mitteilungen der Ärztekammer für Wien”. Für die Einreichung der Arbeiten ist jeweils als Schlusstermin der 31. Mai festzusetzen.
2. Die Arbeiten sind beim Präsidium der Ärztekammer für Wien, Wien 1., Weihburggasse 10–12, in würdiger und druckreifer Form einzureichen. Sie sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Bei fremdsprachigen Publikationen, abgesehen von Einreichungen in der englischen Sprache, ist die Einreichung einer deutschen Übersetzung erforderlich.

Artikel IV
Die Arbeiten dürfen weder vor dem 1. Juni des Vorjahrs in schriftlicher Form veröffentlicht noch für einen anderen Preis eingereicht worden sein. Sie sollen die Ergebnisse eigener wissenschaftlicher Tätigkeit beziehungsweise experimenteller Untersuchungen aus einem Fachgebiet der Medizin oder der Allgemeinmedizin zum Gegenstand haben.

Artikel V
1. Zur Beurteilung der Arbeiten wird vom Vorstand der Ärztekammer für Wien eine ärztliche Jury eingesetzt, die aus neun Mitgliedern besteht, wobei der Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen ist.
2. Zur Beurteilung der Arbeiten können beliebig viele (Fach-)Referenten herangezogen werden.

Artikel VI
1. Für die Verleihung des Preises oder dessen Teilung ist die einfache Mehrheit der Juroren erforderlich.
2. Die Verleihung des Preises erfolgt in feierlicher Form durch die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG in Wien.
3. Gegen die Entscheidung der Jury ist kein Rechtsmittel zulässig.