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Obduktionen an der MedUni Wien

Zur Feststellung der Todesursache werden am Department für Gerichtsmedizin der Medizinischen Universität Wien verschiedene Obduktionen durchgeführt.

Eine Leichenöffnung oder auch Obduktion (vom Lateinischen obducere „verhüllen, bedecken“) bzw. Sektion (von lat. secare „schneiden“) bzw. Autopsie  (griech. „autopsia „sehen mit eigenen Augen“) dient der Feststellung der Todesursache.

Laut §125 StPO versteht man unter einer Obduktion die Öffnung einer Leiche durch einen Sachverständigen zum Zweck der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes, oder von anderen für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Umstände. Die Rechtsgrundlage bildet auch heute noch u.a. die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau aus dem Jahr 1855, sowie die Strafprozessordnung (§128).

Je nach Anlass bzw. Auftraggeber für eine Obduktion, und in Folge dessen die durchführende Person, unterscheidet man fünf Obduktionsarten:

Klinische Obduktion
Auftraggeber: behandelnde ÄrztIn
Durchführung: FachärztIn für Pathologie
Gesetzliche Grundlage: Krankenanstaltengesetz §25
Zielsetzung: Dient der Klärung der Todesursache und der Qualitätskontrolle bzgl. Diagnose und Therapie.

Sanitätsbehördliche Obduktion
Auftraggeber: Gesundheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. in Wien die MA 15 - Gesundheitsamt)
Durchführung: FachärztIn für Pathologie bzw. FachärztIn für Gerichtsmedizin
Gesetzliche Grundlage: Jeweiliges Landesgesetz, z.B. Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
Zielsetzung: Feststellung der Todesursache.

Gerichtliche Obduktion
Auftraggeber: Staatsanwaltschaft
Durchführung: Sachverständige/r für Gerichtsmedizin
Gesetzliche Grundlage: Strafprozessordnung §128
Zielsetzung: Feststellung von Todesursache und Fremdverschulden.

Privatobduktion
Auftraggeber: Angehörige / Rechtsnachfolger
Gesetzliche Grundlage: Jeweiliges Landesgesetz, z.B. Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
Durchführung: Obduktionen dürfen grundsätzlich von jeder in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten ÄrztIn durchgeführt werden. Die mit der Privatobduktion beauftragte ÄrztIn muss diese unverzüglich, unter Angabe des Namens des Toten sowie der Zeit und dem Ort der geplanten Obduktion, bei der Gesundheitsbehörde melden.
Zielsetzung: Feststellung der eigentlichen Todesursache, z.B. für allfällige Versicherungsfragen.

Lehrobduktion
Nur möglich, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende an ein Institut für Anatomie einer österreichischen medizinischen Universität verfügt hat.
Angehörige / Rechtsnachfolger können sich gegen eine derartige Körperspende aussprechen, sofern diese nicht notariell beglaubigt wurde.
Durchführung: FachärztIn für Anatomie, Pathologie bzw. Gerichtsmedizin
Zielsetzung: Dient der studentischen Ausbildung und ärztlichen Weiterbildung sowie der medizinisch-wissenschaftlichen Forschung.

Bei klinischen, sanitätsbehördlich angeordneten und gerichtlichen Obduktionen ist keine Zustimmung der Angehörigen notwendig, sie können daher auch nicht verweigert werden. Privat- oder Lehrobduktionen dürfen nur nach Freigabe der Leiche zur Beerdigung und somit nur nach Ausstellung einer "Anzeige des Todes" (Totenschein) durchgeführt werden.

Jede Obduktion gliedert sich in eine

  • Äußere Besichtigung der be- und entkleideten Leiche
  • Innere Besichtigung mit Öffnung und Inspektion des Kopfes, der Brusthöhle, der Bauchhöhle sowie Untersuchung des Skelettsystems
  • Asservierung von Untersuchungsmaterial
  • Abfassung eines Obduktionsprotokolls
  • Auflistung der Todesursache und sonstiger Diagnosen.

Laut Leichen- und Bestattungsgesetz ist über jede behördlich angeordnete Obduktion ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens Folgendes zu enthalten hat:

  • Identität des Obduzierten
  • Erhobene Befunde
  • Krankheitsdiagnose
  • Todesursache

Kontakt

Medizinische Universität Wien

Department für Gerichtsmedizin
Sensengasse 2
1090 Wien

gerichtsmedizin@meduniwien.ac.at