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Studierende

Betreuung

Die Diplomarbeit im Studium Humanmedizin

Erläuterungen

Alle Angehörigen der Medizinischen Universität Wien (§ 94 Abs. 1 UG) mit einer Lehrbefugnis (venia docendi) oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation sind nach Maßgabe der Richtlinien für Diplomarbeitsbetreuerinnen und Diplomarbeitsbetreuer berechtigt, aus dem Bereich ihrer wissenschaftlichen Forschungstätigkeit Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen (§ 17a Abs. 2 des II. Abschnitts der Satzung).

Die Betreuung von Diplomarbeiten obliegt daher primär den habilitierten Angehörigen der Medizinischen Universität Wien bzw. Lehrenden mit erfüllter Qualifizierungsvereinbarung (Assoc. Prof.).

Die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor ist darüber hinaus berechtigt, bei Bedarf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 94 Abs. 2 UG) ohne eine Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine dieser gleichzuhaltenden Qualifikation jedoch mit absolviertem Doktorats- oder Diplomstudium und entsprechender fachlicher Qualifikation nach Maßgabe der Richtlinien für Diplomarbeitsbetreuerinnen und Diplomarbeitsbetreuer (vgl. Abs. 2), mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Bereich ihrer wissenschaftlichen Forschungstätigkeit zu betrauen (§ 17a Abs. 3 des II. Abschnitts der Satzung).

Die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis (venia docendi) oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation an einer anderen anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Bereich ihrer wissenschaftlichen Forschungstätigkeit heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis oder gleichzuhaltende Qualifikation einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichzuhalten ist und sofern sie die Voraussetzungen und Qualifikationskriterien gemäß den Richtlinien für Diplomarbeitsbetreuerinnen und Diplomarbeitsbetreuer (vgl. Abs. 2) erfüllen (§ 17a Abs. 3a des II. Abschnitts der Satzung).

Die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor ist unbeschadet von Abs. 3 in begründeten Fällen auch berechtigt, Personen ohne eine Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine dieser gleichzuhaltenden Qualifikation jedoch mit absolviertem Doktorats- oder Diplomstudium und entsprechender fachlicher Qualifikation nach Maßgabe der Richtlinien für Diplomarbeitsbetreuerinnen und Diplomarbeitsbetreuer (vgl. Abs. 2), zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Bereich ihrer wissenschaftlichen Forschungstätigkeit heranzuziehen (§ 17a Abs. 3b des II. Abschnitts der Satzung).