ÖGLPP
Österreichische Gesellschaft für
Logopädie, Phoniatrie und Pädaudiologie

Auszug aus den Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Logopädie, Phoniatrie und Pädaudiologie

Überarbeitet und neugefasst  2017


Vorbemerkung:

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit im folgenden Text Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.


§1 Name und Sitz des Vereins


Der Name des im Folgenden auch als "Gesellschaft“ bezeichneten Vereins ist "Österreichische Gesellschaft für Logopädie, Phoniatrie und Pädaudiologie" mit Sitz in Wien: Klinische Abteilung Phoniatrie –Logopädie, Univ. HNO-Klinik Wien, AKH, Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien.


Die Gesellschaft ist ein Verein i S d § 1 Vereinsgesetz 2002.


§ 2 Die Aufgaben der Gesellschaft


Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der interdisziplinären wissenschaftlichen Forschung auf den genannten Gebieten und ihrer praktischen Verwertung;  ihre Aufgaben sind die Wahrung der Einheit der Fachgebiete, die Zusammenarbeit mit den medizinischen, logopädischen sowie sprachheil- und sonderpädagogischen Nachbarfächern und ausländischen Fachgesellschaften, Wahrung der berufs- und standespolitischen Belange sowie die Pflege und Organisation der Weiter- und Fortbildung auf dem Fachgebiet. 


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes


-  Abhaltung regelmäßiger Vorstandssitzungen

-  Organisation von Fortbildungs- und wissenschaftlichen Veranstaltungen

-  Erstellung und Aktualisierung einer Homepage als offizielle Information

-  Förderung der Forschung, Fort- und Weiterbildung auf den Gebieten  der HNO

   Phoniatrie, Logopädie, Pädaudiologie und Sprachheil-/Sonderpädagogik


Die materiellen Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht durch

a)    Mitgliedsbeiträge

b)    Überschüsse aus Veranstaltungen (Kongress-, Tagungsbeiträge usw.)

c)    Subventionen, Spenden etc.


§ 4 Gemeinnützigkeit


Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wie z.B. wissenschaftliche Zwecke und ist 

nicht auf Gewinn gerichtet. Einnahmen werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, begünstigt werden. 


§ 5 Mitgliedschaft


-  Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, fördernden, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern

-  Ordentliche Mitglieder sind Personen, die auf dem Gebiete der HNO, Phoniatrie, Logopädie, Pädaudiologie , Sprachheil-

   /Sonderpädagogik oder einem verwandten Gebiete wissenschaftlich oder praktisch tätig sind oder sich betätigt haben.

-  Fördernde Mitglieder sind solche, die ohne ordentliche Mitglieder zu sein, den Interessen der Gesellschaft dienen.

-  Korrespondierende Mitglieder sind Personen des In- und Auslandes, die vom Vorstand ernannt werden, sofern sie auf 

   dem  Gebiete der Logopädie, Phoniatrie und  hervorragende Leistungen aufzuweisen haben.

-  Die höchste Auszeichnung ist die Ehrenmitgliedschaft der Gesellschaft. Sie soll nur an in- oder ausländische Personen 

   erfolgen, die durch besonders herausragende wissenschaftliche Leistungen bzw. wesentlich zur Fortentwicklung des

   Faches und der Gesellschaft beigetragen haben.

-  Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied der Gesellschaft ist ein schriftliches Ansuchen an den Vorstand zu richten. 

   Dieser hat über die Aufnahme zu beraten und zu beschließen. Bei der auf diesen Beschluss nächstfolgenden

   Generalversammlung sind die Namen der aufzunehmenden Mitglieder zu verlesen, wodurch deren Aufnahme 

   in die Gesellschaft wirksam wird. 


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


-  Sämtliche Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht, an den Generalversammlungen und sonstigen öffentlichen

   Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.

-  Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in der ordentlichen General-

   versammlung festgesetzt wird, zu entrichten. Diese Verpflichtung erlischt  mit dem Eintritt in den Ruhestand.

   Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen reduzieren 

   oder gänzlich erlassen.

-  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des 

   Vereins sowie über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. 


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


-  Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod eines Mitgliedes.

-  Der Austritt aus der Gesellschaft geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten; er ist sofort wirksam,  

   doch ist  das austretende Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

-  Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Zweck der Gesellschaft schädigen, aus der Gesellschaft

   auszuschließen. 


§ 8 Verwaltung der Gesellschaft


Wird besorgt durch:

a)    den Vorstand

b)    das Schiedsgericht

c)    die Generalversammlung


§ 9 Der Vorstand


Der Vorstand setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft, und zwar:


a) dem Präsidenten

b) drei Vizepräsidenten zur Repräsentation der Fachgebiete (Phoniatrie, Logopädie, Sprachheil- /Sonderpädagogik)

c) Schriftführer

d) Schriftführer-Stellvertreter

e) Kassier

f) Kassier-Stellvertreter

Außerdem kann ein Ehrenmitglied zum Ehrenpräsidenten gewählt werden.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf der Grundlage eines für die Generalversammlung von einem ordentlichen Mitglied eingereichten Wahlvorschlages. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, wird darüber in der Generalversammlung abgestimmt, es gilt die einfache Mehrheit.

Die Funktion als Vorstandsmitglied ist persönlich auszuüben. Eine Vertretung findet nicht statt. 


§ 10 Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt

a) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern

b) die Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens

d) die Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des  Rechnungsabschlusses

e) die Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

Der Vorstand kann mit einfachem Mehrheitsbeschluss Mitglieder der Gesellschaft in den Vorstand kooptieren, die kein Stimmrecht haben. Die Kooptierung erfolgt für die vom Vorstand bestimmte Zeit, endet aber spätestens mit der Funktionsperiode des Vorstandes.

Scheidet ein Vorstandsmitglied, das von der Generalversammlung gewählt wurde, aus, so kann der Vorstand mittels Mehrheitsbeschluss (ohne Stimme des Ausgeschiedenen) interimistisch eine Person bestimmen, welche für deren restliche Funktionsdauer die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt.

Die Gesellschaft hat zwei Rechnungsprüfer, die außer der Generalversammlung keinem anderen Organ der Gesellschaft angehören dürfen. Sie werden wie die zu wählenden Vorstandsmitgliedern auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.  


§ 11  Vertretung der Gesellschaft


Die Gesellschaft wird vom Präsidenten und den drei Vizepräsidenten (Phoniater, Logopäde, Sprachheilpädagoge) nach außen vertreten.

Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller anderen Vorstandsmitglieder. 


§ 12 Schiedsgericht


Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis werden durch ein aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern bestehendes Schiedsgericht entschieden. Diese dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es wird gebildet, indem ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich anzeigt. Der Vorstand hat den anderen Streitteil darüber zu informieren, der binnen 4 Wochen ebenfalls ein ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter benennt. Die beiden benannten Schiedsrichter wählen aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Anhörung beider Streitteile mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig.

Das Schiedsgericht ist eine Schlichtungseinrichtung iSd Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht iSd Zivilprozessordnung. 


§ 13  Generalversammlung, Obliegenheiten und Geschäftsordnung


Einmal jährlich findet zu einem vom Vorstand der Gesellschaft zu bestimmenden Zeitpunkt die ordentliche Generalversammlung statt. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. 


Der Generalversammlung ist vorbehalten: 

a)  Die Wahl des Vorstandes

b)  die Bestimmung des Mitgliedbeitrages

c)  die Änderung der Statuten

d)  die Auflösung des Vereines

e)  Eventuelles


Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist die Generalversammlung erst nach einer halben Stunde unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand darum ersucht. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.

Die Einberufung der Generalversammlungen erfolgt nach Beschlussfassung des Vorstandes durch den Präsidenten bzw. seiner Stellvertreter.

Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten werden.


§ 14 Auflösung der Gesellschaft


Die Auflösung der Gesellschaft kann nur über Antrag von mindestens einem Drittel sämtlicher ordentlicher Mitglieder in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Generalversammlung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall des Vereinszweckes ist das Gesellschaftsvermögen einer ebenfalls gemeinnützigen, die Wissenschaft fördernden Vereinigung mit der Auflage zuzuwenden, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.