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Studierende

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Beachten Sie die festgelegten Fristen unter Zulassungsfristen.

Die Studierenden sind verpflichtet, sich jedes Semester rückzumelden (zu inskribieren). Unterbleibt diese Rückmeldung, wird der:die Studierende mit Ende der Nachfrist exmatrikuliert. Es besteht keine Berechtigung, Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen im nicht gemeldeten Semester abzulegen. Prüfungen, die entgegen diesen Vorschriften abgelegt werden, sind nichtig.

Die Rückmeldung (Inskription) für das zweite oder ein höheres Semester erfolgt mittels Begleichung des Studienbeitrages bzw. ÖH-Beitrages (Studierendenbeitrages). Die entsprechenden Informationen werden am Beginn der Zulassungsfrist im MedCampus unter dem Punkt "Studienbeitragsstatus" veröffentlicht.

Studierende, die drei Wochen nach Bezahlung des Semesterbeitrages im MedCampus keine Zubuchung des Semesterbeitrages sehen, müssen dies sofort, spätestens jedoch eine Woche nach Ende der Nachfrist in der Studienabteilung (per e-mail studienabteilung@meduniwien.ac.at) mittels Überweisungsbeleg reklamieren.

Die Fortsetzung des Studiums muss an jeder Universität gemeldet werden, an der eine aufrechte Zulassung zum ordentlichen Studium besteht. Wird die Fortsetzung bis Ende der Nachfrist unterlassen, wird das Studium geschlossen.

Beachten Sie:
Studienunterlagen (Studienblatt und Studienbestätigung) sind im MedCampus unter dem Punkt "Studienbestätigungen" ausdruckbar.

 

Erlöschen der Zulassung:

Erfolgt für ein Semester keine Rückmeldung, erlischt die Zulassung zum Studium mit Ende der Nachfrist jenes Semesters.

 

Abgangsbescheinigungen:

Verlassen Sie vor Abschluss des Studiums die Universität, wird Ihnen auf Antrag eine Abgangsbescheinigung ausgestellt. Die Abgangsbescheinigung ist studienbezogen und enthält eine Aufstellung der abgelegten Prüfungen, jedoch keine Angaben zu den inskribierten Semestern.

Bei einem Wechsel der Universität ist diese Abgangsbescheinigung der neuen Universität anlässlich der Zulassung zum Studium unbedingt vorzulegen. Mit dem Zeitpunkt des Abganges erlischt das Recht, an der früheren Universität Prüfungen abzulegen.