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Gesetzlicher Rahmen

Forschungsorganisationsgesetz

Gemäß § 2f Abs. 1 Forschungsorganisationsgesetz (FOG) dürfen wissenschaftliche Einrichtungen Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (§ 2b Z 5) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (§ 2b Z 5) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO zu gewährleisten. § 7 Datenschutzgesetz (DSG) verweist in Absatz 1 auf die Möglichkeit der Datenverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Forschungszwecke bzw. explizit auf jene Daten, welche bereits im Rahmen anderer Untersuchungen (Anmerkung: z. B. diagnostisches Restprobenmaterial) oder auch für andere Zwecke zulässigerweise ermittelt wurden (§ 7 Abs.1 Z 2 DSG) oder für die*den Datenverarbeiter (respektive die Biobank) pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und die Identität der betroffenen Personen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht ermittelt werden kann (§7 Abs. 1 Z 3 DSG).

Sämtliche personenbezogene Daten werden in der Biobank der medizinischen Universität Wien ausschließlich in pseudonymisierter Form – unter Verwendung eindeutiger Identifikatoren oder bereichsspezifischer Personenkennzeichen – verarbeitet (§ 2d Abs. 2 Z 1 FOG bzw. Art. 4 Nr. 5 DSGVO), wobei Veröffentlichungen nicht oder ausschließlich in anonymisierter oder pseudonymisierter Form ohne Namensangabe erfolgen. Gemäß den in den §§ 2c bis 2i des FOG genannten Zwecken und unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen ist auch eine Übermittlung von Daten und Forschungsmaterial an wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12 FOG) oder Gutachter*innen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig.