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Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung

1. Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Nachweis über:
a) ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS (oder ein gleichwertiges an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgeschlossenes Studium; mind. Bachelorniveau) in einer der folgenden Disziplinen:

  • Humanmedizin
  • Psychologie
  • Pflegewissenschaft
  • Soziologie
  • Theologie
  • Bildungswissenschaft

b) oder einen abgeschlossener Fachhochschul-Bachelorstudiengang (im Ausmaß von mind. 180 ECTS) in

  • Physiotherapie
  • Gesundheitsmanagement, Arbeitsgestaltung und Human Ressource-Management
  • Polizeiliche Führung
  • Sozialarbeit

c) oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum:zur Psychotherapeut:in und Eintragung in die Psychotherapeut:innen-Liste.

2. In Begründeten Ausnahmefällen können auch Personen zugelassen werden, welche die unter Abs. 1 lit [a bis c] genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, jedoch auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeiten, Erfahrungen und Leistungen über eine vergleichbare Qualifikation und die allgemeine Universitätsreife verfügen; hierfür sind folgende Voraussetzungen in geeigneter Form nachzuweisen:

  • Das Vorliegen der allgemeine Universitätsreife iSd § 64 UG und
  • mindestens 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
    • Kinder- und Jugendpädagogik (z.B. Kindergartenpädagogik)
    • Psychosoziale Beratung und Betreuung (inkl. Telefonberatung, Telefonseelsorge) von Menschen in Krisensituationen
    • Gesundheits- und Krankenpflege vom derzeitigen Arbeitgeber

Als „einschlägig“ werden berufliche Tätigkeiten (mind. 20h/Woche) verstanden, bei denen der Umgang mit Menschen in psychosozial belastenden Situationen im Vordergrund steht Dazu zählen auch Flüchtlingsarbeit, Krisendienst, Street-Work und vergleichbare Felder.

3. Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch den/die wissenschaftliche Lehrgangsleiter/in nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des:der Studienwerber:in handelt.
Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch den:die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des Studienwerbers bzw. der Studienbewerberin handelt.

4. Vorausgesetzt werden weiters Computerkenntnisse, die eine problemlose Nutzung einer Lehr- und Lernplattform sowie die Benützung von Literaturdatenbanken ermöglichen.


5.  Dem Antrag auf Zulassung ist ein Bewerbungsschreiben und ein Curriculum Vitae beizulegen.


6.  Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in überprüft die Eignung der Bewerber:innen aufgrund der vorgelegten Unterlagen und allenfalls einem persönlichen Gespräch.


7. Die Zulassung ist jeweils nur vor Beginn des Universitätslehrgangs möglich. Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in legt die maximale Zahl der Teilnehmer:-innen pro Universitätslehrgang unter Berücksichtigung der nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Budgetplans zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.


8. Ausnahmefälle für die Zulassung nach dem Beginn des Universitätslehrgangs können nur von dem:der Curriculumdirektor:in nach Vorschlag des:der wissenschaftlichen Lehrgangsleiter:in genehmigt werden, sofern die Absolvierung äquivalenter Lehr- und Lerninhalte nachgewiesen werden kann.


9. Gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 2 Z 22 UG haben die Teilnehmer:innen die Zulassung zum Universitätslehrgang als außerordentliche Studierende zu beantragen. Über die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer:innen entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des:der wissenschaftlichen Lehrgangsleiter:in nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze und der Qualifikation der BewerberInnen.