Eine Leichenöffnung oder auch Obduktion (vom Lateinischen obducere „verhüllen, bedecken“) bzw. Sektion (von lat. secare „schneiden“) bzw. Autopsie (griech „autopsia „sehen mit eigenen Augen“) dient der Feststellung der Todesursache.
Laut §125 StPO versteht man unter einer Obduktion die Öffnung einer Leiche durch einen Sachverständigen zum Zweck der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes oder von anderen für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Umstände. Die Rechtsgrundlage bildet auch heute noch u.a. die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau aus dem Jahr 1855 sowie die Strafprozessordnung (§128).
Je nach Anlass für eine Obduktion bzw. wer diese in Auftrag gibt, und in Folge dessen wer sie durchführt, unterscheidet man fünf Obduktionsarten:
- Klinische Obduktion
Auftraggeber: behandelnde ÄrztIn
Durchführung: FachärztIn für Pathologie
Gesetzliche Grundlage: Krankenanstaltengesetz §25
Zielsetzung: Dient der Klärung der Todesursache und der Qualitätskontrolle bzgl. Diagnose und Therapie.
- Sanitätsbehördliche Obduktion (= behördlich angeordnete Obduktion)
Auftraggeber: Gesundheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. in Wien die MA 15 - Gesundheitsamt)
Durchführung: FachärztIn für Pathologie bzw. FachärztIn für Gerichtsmedizin
Gesetzliche Grundlage: Jeweiliges Landesgesetz z.B. Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
Zielsetzung: Feststellung der Todesursache.
- Gerichtliche Obduktion
Auftraggeber: Staatsanwaltschaft
Durchführung: Sachverständige/r für Gerichtsmedizin
Gesetzliche Grundlage: Strafprozessordnung §128
Zielsetzung: Feststellung der Todesursache und ob Fremdverschulden vorliegt.
- Privatobduktion
Auftraggeber: Angehörige/ Rechtsnachfolger
Gesetzliche Grundlage: Jeweiliges Landesgesetz z.B. Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
Durchführung: Obduktionen dürfen grundsätzlich von jeder in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten ÄrztIn durchgeführt werden. Die mit der Privatobduktion beauftragte ÄrztIn muss diese unverzüglich, unter Angabe des Namens des Toten sowie der Zeit und dem Ort der geplanten Obduktion bei der Gesundheitsbehörde melden.
Zielsetzung: Feststellung der eigentlichen Todesursache, z.B. für allfällige Versicherungsfragen.
- Lehrobduktion
Nur möglich wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende an ein Institut für Anatomie einer österreichischen medizinischen Universität verfügt hat (z.B. in Wien: Körperspende - Medizinische Universität Wien ).
Angehörige/ Rechtsnachfolger können sich gegen eine derartige Körperspende aussprechen, sofern diese nicht notariarisch beglaubigt wurde.
Durchführung: FachärztIn für Anatomie, Pathologie bzw. Gerichtsmedizin
Zielsetzung: Dient der studentischen Ausbildung und ärztlichen Weiterbildung sowie der medizinisch-wissenschaftlichen Forschung.
Bei klinischen, sanitätsbehördlichen angeordneten und gerichtlichen Obduktionen ist keine Zustimmung der Angehörigen notwendig und können daher auch nicht verweigert werden.
Privat- oder Lehrobduktionen dürfen nur nach Freigabe der Leiche zur Beerdigung und somit nur nach Ausstellung einer "Anzeige des Todes" (Totenschein)" durchgeführt werden.
Jede Obduktion gliedert sich in eine
- Äußere Besichtigung
•• Besichtigung der bekleideten Leiche
•• Besichtigung der entkleideten Leiche - Inneren Besichtigung mit Öffnung und Inspektion
•• des Kopfes,
•• der Brusthöhle,
•• der Bauchhöhle,
•• sowie Untersuchung des Skelettsystems. - Asservierung von Untersuchungsmaterial
- Abfassung eines Obduktionsprotokolls
- Auflistung der Todesursache und sonstiger Diagnosen
Empfehlungen der Österreichischen Gesellschaft für Gerichtliche Medizin zur Obduktion von Angehörigen verschiedener Glaubensgemeinschaften: ÖGGM
Laut Leichen- und Bestattungsgesetz ist über jede behördlich angeordnete Obduktion ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens Folgendes zu enthalten hat:
- Identität des Obduzierten
- Erhobene Befunde
- Krankheitsdiagnose
- Todesursache