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Studierende

Begutachtung

Die Diplomarbeit im Studium Zahnmedizin

Gesetzliche Vorgabe

Der/die CurriculumdirektorIn hat die/den BetreuerIn unverzüglich mit der Begutachtung und Beurteilung der Diplomarbeit zu beauftragen. Die Betreuerin/der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von längstens sechs Wochen ab der Einreichung zu begutachten und zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht begutachtet und beurteilt, hat der/die CurriculumdirektorIn die Diplomarbeit auf Antrag der/des Studierenden einem anderen Universitätsangehörigen gemäß Abs. 2 oder 3 zur Begutachtung und Beurteilung zuzuweisen. (Satzung der Medizinischen Universität §17(11)).

Im Falle einer negativen Beurteilung kann der/die CurriculumdirektorIn auf Antrag der/des Studierenden einen oder mehrere weitere(n) GutachterInnen bestellen. Gelangen die GutachterInnen zu unterschiedlichen Beurteilungen, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der GutachterInnen zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als 5 ist,  aufzurunden. (Satzung der Medizinischen Universität §17(12)).

Erläuterungen

Die Beurteilung hat entsprechend der Notenskala mit sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5) unter Bereitstellung einer schriftlichen Beurteilung zu erfolgen.

Die Begutachtung ist ein formloses Schreiben der Betreuerin/des Betreuers, woraus die Benotung und deren Begründung ersichtlich sein soll.

 Dem/der KandidatenIn ist auf Begehren Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten, Korrekturen) der Diplomarbeit zu gewähren, wenn er/sie dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Note verlangt.