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Studierende

Erlass des Studienbeitrags

Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages muss mit den entsprechenden Nachweisen bis zum Ende der Zulassungsfrist (Sommersemester: bis spätestens zum nächstfolgenden 30. September, Wintersemester: bis spätestens zum nächstfolgenden 28. Februar) eingebracht werden.

Bei Überschreitung der in § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 festgelegten beitragsfreien Zeit (Studienbeitrag) besteht für ordentliche Studierende bei Vorliegen eines in § 92 Abs. 1  Universitätsgesetz 2002 genannten Erlassgrundes (siehe unten) die Möglichkeit, mittels eines Erlassantrages und der Vorlage der nötigen Unterlagen auf bestimmte Zeit vom Studienbeitrag befreit zu werden.

Ordentliche Studierende können daher, wenn ein Erlassgrund vorliegt, einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

Der Erlass umfasst ausschließlich den Studienbeitrag. ÖH-Beitrag inkl. Versicherung ist jedenfalls zu bezahlen.

Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages muss mit den entsprechenden Nachweisen bis zum Ende der Zulassungsfrist (Sommersemester: bis spätestens zum nächstfolgenden 30. September, Wintersemester: bis spätestens zum nächstfolgenden 28. Februar) eingebracht werden.

Die erforderlichen Nachweise sind vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, müssten von einer/einem gerichtlich beeideten ÜbersetzerIn in die deutsche Sprache übersetzt und beigefügt werden.

Wenn Sie die Frist für die Stellung des Antrags auf Erlass des Studienbeitrages versäumt haben oder die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht vorlegen können, ist der vorgeschriebene STUDIENBEITRAG EINZUBEZAHLEN! Andernfalls erfolgt keine Zulassung zum Studium bzw. kann die Meldung der Fortsetzung des Studiums nicht durchgeführt werden!

Bei positiven Antrag auf Erlass des Studienbeitrages kann danach ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden, sofern der Studienbeitrag im voraus eingezahlt wurde.


Erlassgründe

Für einen Erlass des Studienbeitrages kommen folgende Gründe in Frage:
 

  1. Krankheit oder Schwangerschaft
    Eine durch Krankheit oder Schwangerschaft verursachte Hinderung an der Fortführung des Studiums für zumindest zwei Monate im Semester (Nachweis: fachärztliche Bestätigung);
  2. Kinderbetreuung
    Die überwiegende Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Lebensjahr bzw. Schuleintritt (Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des/der Studierenden und des/der Kindes, wobei die angegebenen Adressen übereinstimmen müssen, eine eidesstattliche Erklärung, dass das Kind überwiegend von der/dem Studierenden betreut wurde);
  3. Behinderung
    Ein Behinderungsgrad von zumindest 50% (Nachweis: Behindertenausweis des Bundessozialamtes);
  4. Präsenz- oder Zivildienst
    Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur
  5. Studienbeihilfe
    Bezug der Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz 1992 im vergangenen oder laufenden Semester (Nachweis: Bescheid der Studienbeihilfebehörde)
  6. Bei folgenden Tatbeständen erfolgt eine automatische Berücksichtigung (dh der Studienbeitrag ist von vornherein nicht zu bezahlen, einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist nicht notwendig!
    • Mobilitätsprogramme (Absolvierung von Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes z.B. Erasmus, Sokrates, Leonardo, etc.
    • Auslandsaufenthalt einer/s Studierenden aufgrund einer verbindlichen Vorschrift des jeweiligen Studienplanes /Curriculums (Pflicht- oder Wahlfach, Praktikum nach im Studienplan/Curriculum festgelegten Bestimmungen

Der Studienbeitrag kann nicht aus sozialen Gründen erlassen oder ermäßigt werden.