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Gesetzliche Vorgaben

Die Diplomarbeit im Studium Humanmedizin
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Themenwahl

Während Sie das Thema Ihrer Diplomarbeit grundsätzlich frei wählen dürfen und sollen, müssen Sie dennoch einige wichtige gesetzliche Vorgaben beachten. Dazu zählen:

  • Die oder der ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums hat das Recht, das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Regelungen vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen (§ 59 Abs. 1 Z 5 UG);
  • Das Thema der Diplomarbeit ist einem der an der Medizinischen Universität Wien oder im Curriculum vertretenen wissenschaftlichen Fachgebiet zu entnehmen (§ 17a Abs. 4 des II. Abschnitts der Satzung).
  • Die oder der Studierende ist berechtigt, ein Thema der Diplomarbeit der Curriculumdirektorin oder dem Curriculumdirektor vorzuschlagen und nach positiver Stellungnahme zu bearbeiten. Das Thema kann frei (Abs. 4) oder aus einer Anzahl an Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer (Themenlisten) gewählt werden (§ 17a Abs. 6 des II. Abschnitts der Satzung; vgl. auch Punkt 7.4.3.2 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin).
  • Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben (§ 17a Abs. 4 des II. Abschnitts der Satzung).

Betreuung

Alle Angehörigen der Medizinischen Universität Wien (§ 94 Abs. 1 UG) mit einer Lehrbefugnis (venia docendi) oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation sind nach Maßgabe der Richtlinien für Diplomarbeitsbetreuerinnen und Diplomarbeitsbetreuer berechtigt, aus dem Bereich ihrer wissenschaftlichen Forschungstätigkeit Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen (§ 17a Abs. 2 des II. Abschnitts der Satzung).

Die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor ist darüber hinaus berechtigt, bei Bedarf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 94 Abs. 2 UG) ohne eine Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine dieser gleichzuhaltenden Qualifikation jedoch mit absolviertem Doktorats- oder Diplomstudium und entsprechender fachlicher Qualifikation nach Maßgabe der Richtlinien für Diplomarbeitsbetreuerinnen und Diplomarbeitsbetreuer (vgl. Abs. 2), mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Bereich ihrer wissenschaftlichen Forschungstätigkeit zu betrauen (§ 17a Abs. 3 des II. Abschnitts der Satzung).

Die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis (venia docendi) oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation an einer anderen anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Bereich ihrer wissenschaftlichen Forschungstätigkeit heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis oder gleichzuhaltende Qualifikation einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichzuhalten ist und sofern sie die Voraussetzungen und Qualifikationskriterien gemäß den Richtlinien für Diplomarbeitsbetreuerinnen und Diplomarbeitsbetreuer (vgl. Abs. 2) erfüllen (§ 17a Abs. 3a des II. Abschnitts der Satzung).

Die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor ist unbeschadet von Abs. 3 in begründeten Fällen auch berechtigt, Personen ohne eine Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine dieser gleichzuhaltenden Qualifikation jedoch mit absolviertem Doktorats- oder Diplomstudium und entsprechender fachlicher Qualifikation nach Maßgabe der Richtlinien für Diplomarbeitsbetreuerinnen und Diplomarbeitsbetreuer (vgl. Abs. 2), zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Bereich ihrer wissenschaftlichen Forschungstätigkeit heranzuziehen (§ 17a Abs. 3b des II. Abschnitts der Satzung).

Anmeldung der Diplomarbeit

Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit unter Vorlage einer ausführlichen Beschreibung des geplanten Vorhabens der Curriculumdirektorin oder dem Curriculumdirektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben (§ 17a Abs. 7 des II. Abschnitts der Satzung).

Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Meldung gemäß Abs. 7 nicht schriftlich untersagt. Bis vor Einreichung der Diplomarbeit (Abs. 11, siehe dazu Abschnitt „Einreichung“ unten) kann die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor in besonders begründeten Fällen auf Antrag der oder des Studierenden und nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers einen Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulassen (§ 17a Abs. 8 des II. Abschnitts der Satzung).
 

Durchführung

Die Aufgabenstellung der Diplom- oder Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist (§ 81 Abs. 2 UG und § 17a Abs. 5 des II. Abschnitts der Satzung).

Die Möglichkeit der Durchführbarkeit einer Diplomarbeit an einer bestimmten Organisationseinheit ist durch die Leiterin oder den Leiter der betreffenden Organisationseinheit vor Beginn zu bestätigen. Dabei ist hinsichtlich des Erfordernisses der Verwendung von Geld- oder Sachmitteln auf § 81 Abs. 3, 2. Satz UG Bedacht zu nehmen (§ 17a Abs. 6 des II. Abschnitts der Satzung), wonach Folgendes gilt: Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel von Einrichtungen der Universität, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat (§ 81 Abs. 3, 2. Satz UG).

Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten (§ 17a Abs. 9 des II. Abschnitts der Satzung).

Die oder der Studierende hat sich im Rahmen der Diplomarbeit mit der internationalen Fachliteratur auseinanderzusetzen und zur Fragestellung mit Unterstützung der Betreuerin oder des Betreuers adäquate Methoden anzuwenden und auszuwählen. Die Diplomarbeit kann wahlweise in Deutsch oder Englisch verfasst werden, mit einem Abstract in der jeweils anderen Sprache. Die oder der Studierende hat bei Erstellung der Diplomarbeit die Richtlinien der Medizinischen Universität Wien „Good Scientific Practice – Ethik in Wissenschaft und Forschung“ zu beachten (§ 17a Abs. 10 des II. Abschnitts der Satzung).

Einreichung

Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Curriculumdirektorin oder dem Curriculumdirektor zur Beurteilung einzureichen (§ 17c des II. Abschnitts der Satzung).
Voraussetzung für die Einreichung ist der positive Abschluss der im Rahmen des SSM 3 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Pflicht und Wahlpflichtfächer).

Beurteilung

§ 17a des II. Abschnitts der Satzung:

 

(11) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Curriculumdirektorin oder beim Curriculumdirektor zur Beurteilung einzureichen. Die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor hat die Betreuerin oder den Betreuer unverzüglich mit der Begutachtung und Beurteilung der Diplomarbeit zu beauftragen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von längstens sechs Wochen ab der Einreichung zu begutachten und zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht begutachtet und beurteilt, hat die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer oder einem anderen Universitätsangehörigen gemäß Abs. 2 oder 3 zur Begutachtung und Beurteilung zuzuweisen.

 

(11a) Stellt der/die Curriculumdirektor/in im Zuge der Plagiatsprüfung in der Diplomarbeit Mängel fest, welche die Beurteilung wesentlich beeinträchtigen, so ist der oder dem Studierenden eine Möglichkeit zur Beseitigung dieser Mängel einzuräumen und die revidierte Diplomarbeit nochmals zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die neu eingereichte Diplomarbeit innerhalb von längstens sechs Wochen ab der neuerlichen Einreichung zu begutachten und zu beurteilen.  

 

(11b) Werden im Zuge der Beurteilung in der Diplomarbeit Mängel festgestellt, welche die Beurteilung wesentlich beeinträchtigen, so ist der oder dem Studierenden eine Möglichkeit zur Beseitigung dieser Mängel einzuräumen und die revidierte Diplomarbeit nochmals zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die neu eingereichte Diplomarbeit innerhalb von längstens sechs Wochen ab der neuerlichen Einreichung zu begutachten und zu beurteilen.

Zweiter Teil der dritten Diplomprüfung: Mündlich-kommissionelle Prüfung

Der zweite Teil der dritten Diplomprüfung umfasst eine kommissionelle Prüfung aus dem wissenschaftlichen Fachgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist.
Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der dritten Diplomprüfung ist die positive Beurteilung der Diplomarbeit (siehe Punkt 7.4.3.3.1 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin).