67. Durchführungsbestimmungen für Universitätslehrgänge und Postgraduelle Programme der Medizinischen Universität Wien (Durchführungsbestimmungen 2025)
Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien hat gemäß § 22 in Verbindung mit § 56 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2025, in seiner Sitzung am 16.7.2025 folgende „Durchführungsbestimmungen für Universitätslehrgänge und Postgraduelle Programme der Medizinischen Universität Wien“
(Durchführungsbestimmungen 2025) beschlossen.
1. Geltung
Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen gelten für alle von der Medizinischen Universität Wien veranstalteten Universitätslehrgänge und postgraduellen Programme und werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch ihre Anmeldung zum Universitätslehrgang oder zum postgraduellen Programm anerkannt. Die Bezeichnung „Universitätslehrgang“ schließt im Rahmen der gegenständlichen Durchführungsbestimmungen die „postgraduellen Programme“ der Medizinischen
Universität Wien sinngemäß mit ein.
2. Bewerbung (Anmeldung), Zulassung
2.1. Die Bewerbung (Anmeldung) für die Zulassung zu einem Universitätslehrgang erfolgt grundsätzlich schriftlich mittels Anmeldeformular (erhältlich auf der Webseite des jeweiligen Universitätslehrgangs oder via Unit für Postgraduelle Aus- und Weiterbildung) jeweils für den gesamten Universitätslehrgang, sofern keine veröffentlichten Sonderregelungen für bestimmte Universitätslehrgänge bestehen. Die Bewerbung (Anmeldung) ist binnen der auf der Website des Universitätslehrgangs angegebenen Frist an die Lehrgangsleitung des jeweiligen Universitätslehrgangs der Medizinischen Universität Wien bzw. an die Unit für Postgraduelle Aus- und Weiterbildung zu richten. Ausnahmen sind mit der jeweiligen Lehrgangsleitung zu vereinbaren. Die Bewerbung (Anmeldung) ist mit der Abgabe des Anmeldeformulars verbindlich. Eine Teilnahmeberechtigung entsteht
dadurch jedoch nicht.
2.2. Die Bewerbung (Anmeldung) wird entsprechend den Zulassungskriterien des Curriculums des jeweiligen Universitätslehrgangs geprüft. Bei Erfüllung der jeweiligen Zulassungskriterien werden die Bewerbungen nach Maßgabe der vorhandenen Plätze
berücksichtigt. Die Lehrgangsleitung ist berechtigt, nach einem allfälligen lehrgangsspezifischen Auswahlverfahren eine Auswahl zu treffen und Anmeldungen umgehend nach Abschluss des Auswahlverfahrens ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Die Verständigung über die Zulassung zum jeweiligen Universitätslehrgang erfolgt rechtzeitig in schriftlicher Form.
2.3. Entstandene Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anmeldungs- und Auswahlverfahren werden von der Medizinischen Universität Wien nicht ersetzt.
3. Entrichtung des Lehrgangsbeitrags
3.1. Der Lehrgangsbeitrag ist sofort zahlbar bei Rechnungserhalt, ohne Abzug, jedoch spätestens vor Lehrgangsbeginn nachweislich zu entrichten. Bei Nichtteilnahme an einzelnen Blöcken oder Teilen des Universitätslehrgangs besteht kein Recht auf anteilige
Rückerstattung; es ist der gesamte Lehrgangsbeitrag zu bezahlen. In begründeten Einzelfällen können durch die jeweilige Lehrgangsleitung gesonderte Regelungen getroffen werden.
3.2. Der Lehrgangsbeitrag kann in mehreren Teilzahlungen (Ratenzahlung), entrichtet werden. Die Ratenzahlung ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenüber einer Einmalzahlung des Gesamtbetrages mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist der jeweilige Rechnungsbetrag entsprechend den in der Rechnung ausgewiesenen Bedingungen fällig. Der Rechnungsbetrag muss – ungeachtet der Bestimmung 3.1. – jedenfalls spätestens am Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das jeweilige Semester (31.10. bzw. 31.3.) am entsprechenden Konto der
Medizinischen Universität Wien einlangen. Eine nicht fristgerechte Einzahlung des vollständigen Rechnungsbetrages hat die Unwirksamkeit der Fortsetzungsmeldung und damit das Erlöschen der Zulassung zur Folge.
3.3. Der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag inklusive Versicherung) ist generell im Lehrgangsbeitrag für die im jeweiligen Curriculum vorgesehene reguläre Studienzeit (Dauer des Lehrgangs) plus zwei Semester inkludiert. Sollte der Lehrgang nicht innerhalb der
vorgesehenen Studiendauer plus zwei Semester abgeschlossen werden, ist der Studierendenbeitrag durch die Teilnehmerin oder den Teilnehmer selbst zu entrichten.
3.4. Vom Lehrgangsbeitrag sind die Kosten für die Zurverfügungstellung von Studienunterlagen im üblichen Umfang (zum Beispiel Vortragsunterlagen, Skripten) abgegolten. Darüber hinaus kann die Lehrgangsleitung notwendige Lernunterlagen, Hilfsmittel oder Ausrüstung, die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst zu beschaffen sind, empfehlen.
3.5. Anreise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie sonstige Auslagen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind im Lehrgangsbeitrag nicht enthalten.
3.6. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten und des Zahlungstermins bilden eine wesentliche Bedingung für die Teilnahme am Universitätslehrgang. Die endgültige Zulassung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als außerordentliche Studierende durch das Rektorat erfolgt erst nach vollständiger Begleichung der ersten Rechnung durch die Teilnehmerin oder den Teilnehmer.
3.7. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer verpflichtet sich, sämtliche der Medizinischen Universität Wien entstandenen Mahn- und Inkassospesen, die aufgrund verspäteter oder nicht erfolgter Bezahlung entstanden sind, zu übernehmen.
3.8. Wird die im jeweiligen Curriculum vorgesehene reguläre Studienzeit überschritten, ist für jedes weitere Semester zur Deckung der durch die verlängerte Studienzeit entstehenden zusätzlichen Kosten ein Betrag von 500,00 Euro zu entrichten. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die wissenschaftliche Lehrgangsleitung in Abstimmung mit der Curriculumdirektorin oder mit dem Curriculumdirektor Ausnahmeregelungen gestatten. Die Verpflichtung zur Bezahlung des Studierendenbeitrages bleibt von alledem unberührt (siehe Punkt 3.3.).
4. Stornobedingungen
4.1. Die Bewerbung (Anmeldung) ist mit der Abgabe des Anmeldeformulars verbindlich (siehe Punkt 2.1.). Eine Stornierung der Bewerbung (Anmeldung) hat schriftlich zu erfolgen, wobei die Form des Einschreibens empfohlen wird. Für die Fristwahrung ist das Datum des Einlangens in der Unit für Postgraduelle Aus- und Weiterbildung maßgeblich. Bereits bezahlte Lehrgangsbeiträge werden nach Abzug der jeweiligen Stornogebühren (Punkt 4.2.) rückerstattet.
4.2. Bei Stornierungen der Bewerbung (Anmeldung) oder Abbruch des Universitätslehrgangs fallen folgende Stornogebühren an:
- ab Bewerbung (Anmeldung) bis vier Wochen vor Lehrgangsbeginn: Bearbeitungspauschale in der Höhe von 250,00 Euro.
Die Lehrgangsleitung des jeweiligen Universitätslehrgangs ist in begründeten Fällen berechtigt, die Mindestfrist von vier Wochen auf maximal acht Wochen auszudehnen. Die maßgebliche Frist ist auf der Homepage bezüglich des jeweiligen
Universitätslehrgangs ersichtlich zu machen. - ab vier (bzw. maximal acht) Wochen vor Lehrgangsbeginn (jedenfalls vor dem ersten Unterrichtstag): Bearbeitungspauschale in der Höhe von 250,00 Euro zuzüglich 10 % des gesamten Lehrgangsbeitrags.
- bei Abbruch während des 1. Semesters: 50 % des gesamten Lehrgangsbeitrags.
- bei Abbruch nach dem 1. Semester: Lehrgangsbeitrag für den gesamten Universitätslehrgang (100 %).
Die Stornogebühren sind sofort zahlbar, ohne Abzug. In begründeten Einzelfällen können durch die jeweilige Lehrgangsleitung gesonderte Regelungen getroffen werden.
4.3. Bei Nennung und tatsächlicher Teilnahme einer geeigneten Ersatzteilnehmerin oder eines geeigneten Ersatzteilnehmers sowie der Entrichtung des Lehrgangsbeitrags durch diese oder durch diesen entfällt die Stornogebühr. In diesem Fall ist lediglich eine
Bearbeitungspauschale in der Höhe von 250,00 Euro zu entrichten. Die Aufnahme einer Ersatzteilnehmerin oder eines Ersatzteilnehmers nach Beginn des Universitätslehrgangs ist nicht möglich.
4.4. Die Ausbildung gilt als abgebrochen, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer von mehr als 20 % der (Unterrichts-)Stunden pro Lehrveranstaltung/Modul unentschuldigt fern bleibt. Bei entschuldigtem Fernbleiben von mehr als 20 % der (Unterrichts-)Stunden pro Lehrveranstaltung/Modul muss die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die theoretische Ausbildung – nach Maßgabe des Angebots und der verfügbaren Plätze – nachbelegen.
5. Änderung des Lehrgangsprogramms oder der Lehrgangsdurchführung / Änderung von Leistungen
5.1. Die Medizinische Universität Wien behält sich das Recht vor, die Durchführung des Universitätslehrgangs aus wichtigem Grund (zum Beispiel zu geringe Anzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern, usw.) bis vier Wochen vor Beginn des Universitätslehrgangs abzusagen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Im Fall einer Absage wird der bereits bezahlte Lehrgangsbeitrag vollständig rückerstattet.
Weitergehende Ansprüche entstehen daraus nicht.
5.2. Das Leistungsprogramm der Universitätslehrgänge wird langfristig geplant und einer ständigen Qualitätskontrolle unterzogen. Die einhergehende Qualitätssicherung erfordert kontinuierliche Anpassungen. Aufgrund dessen kann es notwendig sein, dass Adaptierungen und Änderungen bezüglich Lehrgangsinhalten, -terminen, -orten und -vortragenden oder in der Durchführung und Abwicklung vorzunehmen sind. Dies berechtigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weder zur Stornierung noch zur Minderung des Lehrgangsbeitrags oder zu Schadenersatzansprüchen.
5.3. Sollte eine Lehrveranstaltung durch Krankheit der oder des Vortragenden, höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Ereignissen ausfallen, ist die Medizinische Universität Wien nicht zum Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten verpflichtet.
5.4. Die Medizinische Universität Wien kann die Ermöglichung des Abschlusses des Universitätslehrganges nicht gewährleisten, wenn von der Teilnehmerin oder von dem Teilnehmer nach Ablauf der im jeweiligen Curriculum vorgesehenen regulären Studienzeit (Dauer des Lehrgangs) verpflichtende Module/Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mehr als 20 % der (Unterrichts-)Stunden nicht positiv absolviert wurden. Eine Refundierung bereits bezahlter Lehrgangsbeiträge erfolgt nicht. Die Zulassung zum Universitätslehrgang erlischt jedenfalls mit dem Überschreiten der im jeweiligen Curriculum vorgesehenen Höchststudiendauer.
6. Urheberrecht
Die Lehrinhalte sowie die im Rahmen eines Universitätslehrgangs bereitgestellten Lernmaterialien sind geistiges Eigentum der Medizinischen Universität Wien bzw. der Urheberin oder des Urhebers und stehen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des
jeweiligen Universitätslehrgangs ausschließlich zu eigenen Lernzwecken zur Verfügung. Soweit sich nicht aus dem jeweiligen Inhalt der Unterlagen etwas anderes ergibt, ist ein über die freie Werknutzung gemäß dem Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, in der geltenden Fassung, (zum Beispiel Anfertigung einzelner Vervielfältigungsstücke von einem Werk zum eigenen Gebrauch; Zitieren einzelner Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes, usw.) hinausgehender Gebrauch und damit jede den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes widersprechende Verwendung (zum Beispiel das Hochladen auf Plattformen, die Nutzung zu kommerziellen Zwecken, usw.) sämtlicher zur Verfügung gestellter Unterlagen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Medizinischen Universität Wien bzw. der Urheberin oder des Urhebers oder der Rechteinhaberin oder des Rechteinhabers nicht gestattet.
7. Informationsaustausch / Änderung von persönlichen Daten
7.1. Der Informationsaustausch zwischen der Medizinischen Universität Wien, den Vortragenden und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erfolgt weitestgehend über EMail. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben während der Dauer des Universitätslehrgangs für die Zusendung von Informationen, Unterlagen und Ähnliches den E-Mail-Account der Medizinischen Universität Wien zu verwenden und die E-Mails regelmäßig abzurufen.
7.2. Änderungen der Personendaten sind unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Erfolgt im Änderungsfall keine Bekanntgabe, gelten Schriftstücke als den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse (E-Mail-Adresse) gesandt wurden.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1. Im Fall von Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von zum Universitätslehrgang mitgebrachten Gegenständen, insbesondere Wertgegenständen, übernimmt die Medizinische Universität Wien keine wie auch immer geartete Haftung.
8.2. Jeglicher Missbrauch der im Rahmen eines gerätegebundenen Universitätslehrgangs zur Verfügung gestellten Software oder Hardware kann zu Schadenersatzansprüchen seitens der Medizinischen Universität Wien oder Dritter führen.
8.3. Die Medizinische Universität Wien haftet ausschließlich für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Angestellten oder sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Medizinischen Universität Wien beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, von entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden.
9. Ausschluss von der Teilnahme
Um das Erreichen der Lehrveranstaltungsziele sicherzustellen, ist die Medizinische Universität Wien berechtigt, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Universitätslehrgängen aus wichtigen Gründen (zum Beispiel unentschuldigtes Fernbleiben, mutwillige Störung von
Lehrveranstaltungen, Zahlungsverzug) von der weiteren Teilnahme an Lehrveranstaltungen und an der Ablegung von Prüfungen auszuschließen. Dies berechtigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weder zur Stornierung noch zur Minderung des Lehrgangsbeitrags (oder zur Rückforderung bereits bezahlter Lehrgangsbeiträge) oder zu Schadenersatzansprüchen.
10. Inkrafttreten
10.1. Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1.11.2025 in Kraft.
10.2. Mit Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmungen treten die „Durchführungsbestimmungen für Universitätslehrgänge und Postgraduelle Programme“, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2017/2018, 2. Stück, Nr. 2, außer Kraft. Für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die bis zum 31.10.2025 einen Universitätslehrgang an der Medizinischen Universität Wien aufgenommen haben, sind die „Durchführungsbestimmungen für Universitätslehrgänge und Postgraduelle Programme“, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2017/2018, 2. Stück, Nr. 2, weiterhin anzuwenden.