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(Wien, 22-12-2011) Der Senat der MedUni Wien hat in seiner Sitzung am 25. November 2011 auf Vorschlag des Rektorats gemäß § 19 Abs. 1 UG folgende Änderungen des II. Abschnitts der Satzung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 UG beschlossen.

(Wien, 22-12-2011) Der Senat der MedUni Wien hat in seiner Sitzung am 25. November 2011 auf Vorschlag des Rektorats gemäß § 19 Abs. 1 UG folgende Änderungen des II. Abschnitts der Satzung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 UG beschlossen:

1.) § 15 Abs. 8 lautet:
"(8) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens drei Arbeitstage vor dem Prüfungstag, im Falle einer (eines) durch ärztliches Attest nachgewiesenen Erkrankung (Unfalls) auch bis zum Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin bzw. beim Prüfer oder bei der Curriculumdirektorin bzw. beim Curriculumdirektor abzumelden."

2.) Dem § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:
"(9) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 8 abgemeldet zu haben und ohne durch einen triftigen Grund (zB. Unfall, bestätigt durch ärztliches Attest) an einer Abmeldung gehindert gewesen zu sein, so ist die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der trotz aufrechter Anmeldung nicht abgelegten Prüfung von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen (Sperrfrist). Der Lauf der Sperrfrist wird durch die lehrveranstaltungsfreie Zeit gehemmt."