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Antragstellung

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Zulässigkeit der Antragstellung

Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag (betreffend dasselbe Studium, d.h. Human- oder Zahnmedizin) gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.

Im Zeitpunkt der Antragstellung an der Medizinischen Universität Wien darf daher nicht bereits an einer anderen Universität ein Nostrifizierungsverfahren anhängig sein, das denselben ausländischen Studienabschluss betrifft.

Bestätigung des Erfordernisses der Nostrifizierung

Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

Für diese Zwecke ist für das Nostrifizierungsverfahren in der Humanmedizin eine „Bestätigung des Erfordernisses der Nostrifizierung“ von der Österreichischen Ärztekammer und für das Nostrifizierungsverfahren in der Zahnmedizin eine „Bestätigung des Erfordernisses der Nostrifizierung“ von der Österreichischen Zahnärztekammer einzuholen.

Angaben im Antragsformular

Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das Antragsformular.

Adress-, Namensänderungen sowie Änderungen bezüglich des/der allfälligen Zustellungsbevollmächtigten sind umgehend bekannt zu geben. Unterbleibt diese Mitteilung, werden sämtliche Schriftstücke gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz nur noch hinterlegt und gelten hierdurch bereits als zugestellt.

Vorzulegende Dokumente und Nachweise

Bereits bei der Antragstellung sind sämtliche entscheidungsrelevante Unterlagen vorzulegen. Über den Antrag auf Nostrifizierung kann erst entschieden werden, wenn die notwendigen Unterlagen vollständig eingelangt sind.

Welche Unterlagen bzw. Dokumente vorzulegen sind, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Merkblatt für Humanmedizin oder Merkblatt für Zahnmedizin.

Ist die Antragstellung unvollständig und/oder werden die Formerfordernisse nicht eingehalten ist gemäß §°13 Abs.°3 AVG vorzugehen und ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist der Antrag zurückzuweisen.

Im Rahmen eines Nostrifizierungsverfahrens ist zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Um diese Gleichwertigkeitsprüfung vornehmen zu können, sind die Vorlage von belastbaren Nachweisen über den erfolgreichen Studienabschluss und insbesondere die Angaben zu den Studieninhalten (Studienplan, Lehrveranstaltungsinhalte etc; eine allfällige wissenschaftliche Abschlussarbeit) und die Angabe der Stundenanzahl (in akademischen Stunden zu 45 Minuten oder Echtzeitstunden zu 60 Minuten) sowie die Aufgliederung dieser Stunden in Theorie und Praxis unerlässlich.

Vorlage von Dokumenten im Original und in Kopie

Sämtliche Dokumente sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

Die Übermittlung eines Scans (pdf) per E-Mail reicht nicht aus.

Alle Unterlagen sind zusätzlich in Kopie vorzulegen. Nur die Kopie verbleibt in der Studienabteilung der Medizinischen Universität Wien.

Diplomatische Beglaubigung von Dokumenten („volle diplomatische Beglaubigung“, Apostille)

Ausländische Urkunden genießen nur dann die Beweiskraft inländischer öffentlicher Urkunden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen (Apostille oder volle diplomatische Beglaubigung) versehen sind.

Urkunden aus bestimmten Staaten bedürfen nicht der vollen diplomatischen Beglaubigung, wenn sie mit der Apostille versehen sind.

Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Informationsseiten des jeweils zuständigen Bundesministeriums, z.B. über https://www.bmeia.gv.at/reise-services/urkunden-und-beglaubigungen/urkundenbeschaffung.

Beim Beglaubigungsmodus der vollen diplomatischen Beglaubigung müssen die Urkunden nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungsweges im jeweiligen Staat (dessen letzte Station jedenfalls das Außenministerium des jeweiligen Staates sein muss) noch zusätzlich durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im jeweiligen Staat (Botschaft, Konsulat, Honorar-Konsulat) einer Überbeglaubigung unterzogen werden:

I. Erster Schritt: Beglaubigung durch das zuständige Fachministerium (z.B. Bildungsministerium) des Herkunftsstaates;

II. Zweiter Schritt: Überbeglaubigung durch das Außenministerium des Herkunftsstaates;

III. Dritter Schritt: Überbeglaubigung durch die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat.

Übersetzungen von Dokumenten

Die Dokumente, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden, sind gemeinsam mit einer autorisierten Übersetzung durch eine/n in Österreich gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen. Übersetzungen müssen mit der Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden (versiegelt) sein.

Grundsätzlich sollte die Originalurkunde bereits alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen, damit diese mitübersetzt werden können. Lassen Sie daher Übersetzungen erst nach einer allfälligen Beglaubigung vornehmen.

Kosten

Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Weiters ist bei allfälliger Zulassung als außerordentliche/r Studierende/r zur Absolvierung der für die volle Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses notwendigen Ergänzungen pro Semester der ÖH-Beitrag und der Studienbeitrag zu bezahlen.