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Zugangsvoraussetzungen

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Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang „Psychotherapie: Verhaltenstherapie – Master of Science (Continuing Education)“ ist der Nachweis über:
a) ein abgeschlossenes Bachelorstudium von mindestens 180 ECTS-Punkten (oder ein anderes abgeschlossenes Studium mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung) in einer der folgenden Disziplinen:

  • Medizin
  • Psychologie
  • Pädagogik
  • Philosophie
  • Publizistik und Kommunikationswissenschaft
  • Musiktherapie

und
b) mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

  • Medizin
  • Psychotherapie
  • Psychologie
  • Pädagogik
  • Soziale Arbeit
  • Philosophie
  • Publizistik und Kommunikationswissenschaft
  • Musiktherapie

Als „einschlägig“ werden berufliche Tätigkeiten verstanden, bei denen persönliche Kommunikation und Interaktion mit Menschen im Zuge von Betreuung, Begleitung, persönlicher oder beruflicher Entwicklung, Beratung oder Versorgung im Vordergrund stehen.

und
c) die erfolgreiche Absolvierung eines psychotherapeutischen Propädeutikums;
und
d) die Annahme als Ausbildungskandidat:in für die fachspezifische Psychotherapieausbildung gemäß den Vorgaben des geltenden Psychotherapiegesetzes durch die ÖGVT; dies impliziert jedenfalls, dass das 24. Lebensjahr vollendet wurde.

(2) Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache der:des Studienbewerber:in handelt.

(3) Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache der:des Studienbewerber:in handelt.

(4) Vorausgesetzt werden weiters Computerkenntnisse, die eine problemlose Nutzung einer Lehr- und Lernplattform sowie die Benützung von Literaturdatenbanken ermöglichen.

(5) Dem Antrag auf Zulassung ist ein Bewerbungsschreiben (inkl. Motivationsschreiben) und ein Curriculum Vitae beizulegen.

(6) Eine Zulassung zum Universitätslehrgang kann nur erfolgen, wenn das Aufnahmeverfahren gemäß § 6 positiv absolviert wurde.

(7) Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung überprüft die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der vorgelegten Unterlagen und allenfalls einem persönlichen Gespräch.

(8) Die Zulassung ist jeweils nur vor Beginn des Universitätslehrgangs möglich. Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in legt die maximale Zahl der Teilnehmer:innen pro Universitätslehrgang unter Berücksichtigung der nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Budgetplans zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.

(9) Ausnahmefälle für die Zulassung nach dem Beginn des Universitätslehrgangs können nur von dem:der Curriculumdirektor:in nach Vorschlag der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung genehmigt werden, sofern die Absolvierung äquivalenter Lehr- und Lerninhalte nachgewiesen werden kann.

(10) Gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 2 Z 22 UG haben die Teilnehmer:innen die Zulassung zum Universitätslehrgang als außerordentliche Studierende zu beantragen. Über die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer:innen entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze und der Qualifikation der Bewerber:innen.