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Neue "Good Scientific Practice" Richtlinien

Die Einhaltung internationaler Richtlinien der "Good Scientific Practice" ist ein vorrangiges Anliegen der Medizinischen Universität Wien.

Die Richtlinien wurden daher den derzeitigen ethischen und rechtlichen Fragestellungen angepasst. Darüber hinaus wurden diese neuen Richtlinien in die Satzung der MedUni Wien integriert und sind somit verbindlich für alle MitarbeiterInnen.

 

Die 10 Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis lauten:


1. Jeder/Jede WissenschafterIn ist selbst dafür verantwortlich, die für seine/ihre Tätigkeit relevanten Richtlinien und einschlägigen Rechtsvorschriften zu kennen und zu befolgen.


2. Jedes klinisch-wissenschaftliche Projekt ist durch einen Studienplan zu dokumentieren.


3. Jedes Forschungsvorhaben am Menschen, das zum Zweck des Erkenntnisgewinns unternommen wird, ist einer Ethikkommission zur Begutachtung vorzulegen.


4. Tierversuche bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (BMWF) nach vorheriger Befassung der inneruniversitären Tierversuchskommission.


5. Die Erhebung, Verwahrung, Übermittlung und Verwertung von Daten hat ausschließlich im Einklang mit den geltenden nationalen und anwendbaren internationalen Rechtsnormen zu erfolgen. Die „Good Scientific Practice“ (GSP) Richtlinien der Medizinischen Universität Wien spezifizieren die Vorgangsweisen dazu.


6. Die Nennung als AutorIn erfordert alle drei folgenden Punkte:

•   Substantieller Beitrag zu Konzeption und Studiendesign, und/oder Erhebung, Verarbeitung, Interpretation der Daten

•   Verfassung und/oder kritische Revision des Manuskriptes

•   Zustimmung zur endgültigen Version des zu publizierenden Manuskriptes

Jede Person, die diese drei Kriterien erfüllt, muss als AutorIn genannt werden.


7. Die Nennung als AutorIn einer wissenschaftlichen Arbeit ist an die aktive intellektuelle und praktische beziehungsweise prozedurale Mitarbeit an einem Projekt gebunden. „Ehrenautorschaften“ sind nicht zulässig.


8. Wissenschaftliches Fehlverhalten kann dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Beispiele für wissenschaftliches Fehlverhalten sind:

•   Erfinden von Daten („fabrication“)

•   Fälschung und Manipulation von Daten („falsification“)

•   Diebstahl geistigen Eigentums („Plagiarismus“)


9. Für die Zusammenarbeit mit der Industrie sind neben einschlägigen nationalen und internationalen Regelungen folgende Richtlinien zu beachten:

•   Verträge mit der Industrie sind der Rechtsabteilung zur Prüfung bzw. Erstellung zu übermitteln

•   Bei Vorliegen einer Industriekooperation und/oder eines Industrie-auftrages ist eine gleichzeitige private Konsulententätigkeit im Rahmen einer Nebenbeschäftigung für die betreffende Firma offenzulegen

•   Aufträge von Industriezweigen mit potentiell gesundheitsgefährdendem Interesse können untersagt werden


10. Mögliche Interessenkonflikte im Rahmen von Forschungsprojekten müssen vollständig offengelegt werden.


» <link fileadmin hp-relaunch drittmittel gsp_meduni_wien_neu.pdf download>download: die vollständigen "Good Scientific Practice" Richtlinien der MedUni Wien