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Ermittlungsverfahren

Allgemeines

Im Ermittlungsverfahren ist zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist ein Stichprobentest zulässig.

Der Nostrifizierungsantrag ist mit Bescheid abzuweisen, wenn im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung nicht einmal grundsätzlich gegeben ist und daher die erforderlichen Ergänzungen (Ablegung von Ergänzungsprüfungen und/oder das Anfertigen einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit)) in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, um dem im Antrag genannten inländischen Studium zu entsprechen.

Nur wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, kann mit dem Nostrifizierungsbescheid die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen (bzw. ggf. einer wissenschaftlichen Arbeit „Diplomarbeit“) zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit erfolgen.

Vergleich der Antragsunterlagen mit dem Curriculum an der Medizinischen Universität Wien

Als erster Schritt erfolgt ein Vergleich des Inhalts (Fächer), des Umfangs (Stundenzahlen) sowie der didaktischen Ziele des ausländischen Studienabschlusses mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Curriculum für das Diplomstudium Human- bzw. Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien.

Um diese Gleichwertigkeitsprüfung vornehmen zu können, sind die Vorlage von belastbaren Nachweisen über den erfolgreichen Studienabschluss und insbesondere die Angaben zu den Studieninhalten (Studienplan, Lehrveranstaltungsinhalte etc; eine allfällige wissenschaftliche Abschlussarbeit) und die Angabe der Stundenanzahl (in akademischen Stunden zu 45 Minuten oder Echtzeitstunden zu 60 Minuten) sowie die Aufgliederung dieser Stunden in Theorie und Praxis unerlässlich.

Stichprobentest

Neben dem Vergleich der Studienvorschriften, der Fächer- und Stundenangaben sowie der didaktischen Ziele in den Antragsunterlagen betreffend den ausländischen Studienabschluss mit dem jeweils geltenden Curriculum für das Diplomstudium Human- bzw. Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien, kann – um nähere Informationen über die Inhalte des ausländischen Studiums zu gewinnen – im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Durchführung eines Stichprobentests vorgesehen werden.

Der Stichprobentest findet daher ergänzend zu den sonstigen Ermittlungsschritten, wie dem Vergleich der Fächer- und Stundenangaben in den Antragsunterlagen, statt. Für den Stichprobentest sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich! Bereits auf dem Antragsformular haben die AntragstellerInnen eine Erklärung abzugeben, dass sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen (zumindest Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) und einen diesbezüglichen Nachweis (Sprachdiplom zumindest Niveau B2) bei Antragstellung zu erbringen. Der Umstand nicht ausreichender Deutschkenntnisse bewirkt keine Veränderung des Ergebnisses des Stichprobentests. Unabhängig davon ist für den Stichprobentest die Verwendung von Sprachwörterbüchern ohnedies erlaubt. Medizinische Wörterbücher sowie elektronische Hilfsmittel dürfen jedoch nicht verwendet werden.

Der Stichprobentest findet mehrmals im Jahr statt. Der genaue Termin wird allen betroffenen NostrifizierungswerberInnen rechtzeitig mitgeteilt.

Die NostrifizierungswerberInnen können am Stichprobentest nur einmal teilnehmen. Eine Wiederholung des Stichprobentests ist nicht möglich.

Der Stichprobentest ist keine Prüfung im Sinne des Universitätsgesetzes, sondern eine Maßnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind daher auf den Stichprobentest nicht anzuwenden.

Die Ergebnisse des Stichprobentests fließen in das Ermittlungsverfahren ein und ermöglichen einen näheren Einblick in die im ausländischen Studium vermittelten Lehrinhalte.

Mitwirkungspflicht der AntragstellerInnen

Die AntragstellerInnen trifft im Ermittlungsverfahren eine Mitwirkungspflicht. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht, die nach der Rechtsprechung erhöht ist, wenn das Verfahren auf Antrag der Partei eingeleitet wurde bzw. der Fall einen Auslandsbezug aufweist, ist der/die Antragsteller/in verpflichtet, zum nächstmöglichen Stichprobentest anzutreten um zur Wahrheitsfindung beizutragen.

Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Information über den Stand des Ermittlungsverfahrens)

Die NostrifizierungswerberInnen werden über das Ergebnis der Beweisaufnahme (über den Stand des Ermittlungsverfahrens) schriftlich informiert und erhalten die Möglichkeit, binnen einer in diesem Schreiben genannten Frist dazu Stellung zu nehmen.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird der Nostrifizierungsbescheid ausgestellt. Abhängig vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gibt es verschiedene Varianten.


Nostrifizierungsbescheid

Abweisung des Antrages auf Nostrifizierung („negativer Bescheid“)

Der Nostrifizierungsantrag ist mit Bescheid abzuweisen, wenn im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung nicht einmal grundsätzlich gegeben ist und daher die erforderlichen Ergänzungen (Ablegung von Ergänzungsprüfungen und/oder das Anfertigen einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit)) in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, um dem im Antrag genannten inländischen Studium zu entsprechen.

Nostrifizierungsbescheid mit Ergänzungsprüfungen („positiver Bescheid“ mit Bedingungen)

Konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die grundsätzliche Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses mit dem Studienabschluss für das Diplomstudium Human- bzw. Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien festgestellt werden, wird nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Bescheid festgelegt, welche Prüfungen zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit abzulegen und welche Studienleistungen zu erbringen sind.

In diesem Bescheid wird eine Frist zur Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und der allenfalls notwendigen Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit) festgelegt und die Zulassung als außerordentliche/r Studierende/r ausgesprochen.

Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.

Die als außerordentliche/r Studierende/r im Diplomstudium Human- und Zahnmedizin zur Herstellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses abzulegenden Ergänzungsprüfungen werden in deutscher Sprache abgenommen. Im Diplomstudium Human- und Zahnmedizin werden die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorausgesetzt.

Feststellungsbescheid / Vermerk der Nostrifizierung

Der ausländische Studienabschluss wird erst dann als Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin (UN202) oder Zahnmedizin (UN203) anerkannt, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen bzw. Studienleistungen (d.h. die im Bescheid normierten Bedingungen) innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden.

Hat der/die Antragsteller/in die ihm/ihr vorgeschriebenen Ergänzungen binnen der ihm/ihr hierfür zugestandenen Frist absolviert, ist der ausländische Studienabschluss mit dem österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin (UN202) bzw. Zahnmedizin (UN203) an der Medizinischen Universität Wien als völlig gleichwertig anzuerkennen. Darüber wird ein Feststellungbescheid ausgestellt.  

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist die Nostrifizierung auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.

Absolvierung des Diplomstudiums Human- oder Zahnmedizin an der MedUni Wien

Liegen die Voraussetzungen für eine Nostrifizierung nicht vor und ist daher der Antrag auf Nostrifizierung mit negativem Bescheid abzuweisen, kann der/die Nostrifizierungswerber/in nach Maßgabe der jeweils geltenden Zulassungsbestimmungen (insb. Aufnahmeverfahren „MedAT“) eine Zulassung zum Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin anstreben.

Widerruf

Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.