Personen, die
- zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, als FachärztInnen oder als approbierte ÄrztInnen berechtigt sind, oder
- die als TurnusärztInnen zumindest ein Jahr der Ausbildungszeit zum/r Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder bereits ein Jahr die Ausbildung zum/r Facharzt/-ärztin eines Sonderfaches absolviert haben, oder
- die sich in Ausbildung zum/r Facharzt/-ärztin für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden.