Personen, die
- zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzt:innen für Allgemeinmedizin, als Fachärzt:innen oder als approbierte Ärzt:innen berechtigt sind, oder
- die als Turnusärzt:innen zumindest ein Jahr der Ausbildungszeit zum:zur Ärzt:in für Allgemeinmedizin oder bereits ein Jahr die Ausbildung zum:zur Fachärzt:in eines Sonderfaches absolviert haben, oder
- die sich in Ausbildung zum:zur Fachärzt:in für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden.